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Balkonkraftwerke (Miete) / 3.3 Versicherung

Alexander C. Blankenstein
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Der Vermieter hat zu beachten, dass die das Gebäude betreffende Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich ihm obliegt, soweit es sich nicht um einen vermietenden Wohnungseigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft handelt. In diesem Fall obliegt die Pflicht zur Verkehrssicherung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Diese würde aber die Gestattung der Montage eines Balkonkraftwerks ohnehin unter den Vorbehalt entsprechenden Versicherungsschutzes stellen. Unabhängig hiervon, hat der Vermieter auch in den anderen Konstellationen für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.

Dieser kann aber deshalb nicht auf Kosten des Vermieters gehen, weil er keinerlei Nutzen aus dem Balkonkraftwerk zieht. Insoweit hat der Mieter für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Bezüglich der dem Vermieter obliegenden Verkehrssicherungspflichten muss jedenfalls gesichert sein, dass die Haftpflichtversicherung des Mieters auch für etwaige Schäden Dritter, die durch das Balkonkraftwerk (etwa in Form des Ablösens von Bauteilen) entstehen, mit ausreichendem Versicherungsschutz aufkommt. Bezüglich eines erforderlich werdenden Rückbaus der Anlage kann der Vermieter die Erlaubnis auch unter die Bedingung einer zusätzlichen Kautionsleistung des Mieters stellen, so seine Haftpflichtversicherung die Kosten eines eventuell erforderlichen Rückbaus nicht trägt. Schäden am Balkonkraftwerk selbst, etwa aufgrund von Sturm oder Hagel, deckt im Regelfall die Hausratversicherung.[1]

 
Hinweis

Mieter zum Nachweis auffordern

Bei beiden Versicherungen (Haftpflicht- und Hausratversicherung) sollte der Mieter darauf hingewiesen werden, mit dem jeweiligen Versicherer Rücksprache zu halten, ob der Versicherungsschutz tatsächlich besteht. Ggf. kann es infolge des Balkonkraftwerks auch zu Prämiene...

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