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Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner und besonderer Art

Dr. Ulrich Dürr
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Zusammenfassung

 
Überblick

Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die dem Grunde und der Höhe nach zwangsläufig entstehen und nicht zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören. Sie werden auf Antrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Bei den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art (§ 33 EStG) werden sie allerdings nur insoweit berücksichtigt, als sie die zumutbare Belastung übersteigen (§ 33 Abs. 3 EStG).

In § 33a und § 33b EStG sind besondere Fälle außergewöhnlicher Belastungen typisiert geregelt. Hier entfällt die Kürzung um eine zumutbare Belastung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
  • § 33 EStG stellt die Grundnorm dar.
  • § 33a EStG regelt als Spezialvorschrift typisierend eine Reihe häufig vorkommender Fälle (z. B. Unterhaltskosten, Ausbildungsfreibetrag).
  • § 33b EStG (Behinderten-Pauschbetrag, Pflegepauschbetrag) bietet die Möglichkeit, entweder die Grundvorschrift des § 33 EStG oder die Pauschalregelung des § 33b EStG anzuwenden.
  • In den EStR bzw. EStH finden sich umfangreiche Anwendungsregelungen.
  • Zu Sonderfällen sind zahlreiche BMF-Schreiben ergangen.
  • § 64 EStDV regelt besondere formalisierte Nachweiserfordernisse für Krankheitskosten.
  • Behinderungsbedingte Fahrtkosten werden durch die Pauschalen in § 33 Abs. 2a EStG geregelt.

1 Sinn und Zweck des Gesetzes

Der Gesetzeszweck liegt darin, den existenznotwendigen außergewöhnlichen Lebensbedarf, der infolge ungewöhnlicher Umstände über dem regelmäßigen Lebensbedarf (Existenzminimum) liegt, den Steuerpflichtigen belastet und den er selbst endgültig tragen muss, steuermindernd zu berücksichtigen. Die steuerliche Entlastung tritt im Veranlagungszeitraum der Aufwendungen und damit auch bei Darlehensaufnahme bereits im Zeitpunkt der Verausgabung ein.[1] Die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen dem Grunde nach beschränkt sich i....

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