Bundessteuerberaterkammer K.d.ö.R.
Rz. 198
Nach § 23a Abs. 1 Satz 1 GwG haben Steuerberater der Bundesanzeiger Verlag GmbH als Betreiberin des Transparenzregisters Unstimmigkeiten unverzüglich zu melden, die sie zwischen den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten, die im Transparenzregister zugänglich sind, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigen feststellen. Die Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung kann entfallen, wenn zuvor durch den Mandanten selbst oder in dessen Auftrag eine Berichtigung des Eintrags im Transparenzregister erfolgt ist.
Rz. 199
Eine Unstimmigkeit liegt gem. § 23a Abs. 1 Satz 4 GwG vor, wenn
- Eintragungen der wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts (u. a. AG, GmbH, eingetragener Verein) und in öffentlichen Registern eingetragenen Personengesellschaften (u. a. OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft, eGbR) sowie von Trusts und nichtrechtsfähigen Stiftungen, deren Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist, bzw. von Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen (§§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 GwG), im Transparenzregister fehlen,
- einzelne Angaben im Transparenzregister zu den wirtschaftlich Berechtigten nach § 19 Abs. 1 GwG von den eigenen Erkenntnissen abweichen oder
- abweichende wirtschaftlich Berechtigte ermittelt wurden.
Rz. 200
Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich nicht um eine aktive Ermittlungs- oder Prüfpflicht, sondern nur um eine Meldepflicht, wenn im Rahmen der Erfüllung der geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten, insbesondere bei der Einsichtnahme in das Transparenzregister zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten, Unstimmigkeiten auffallen (z. B. Abweichungen zur Selbstauskunft des Mandanten bzw....