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Auslandsbetriebsstätten in der Handels- und Steuerbilanz / 2.3.2 Steuerrechtliche Pflichten im Ausland

Prof. Dr. Axel Kihm
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Rz. 15

Unabhängig von den deutschen Steuerpflichten bestehen regelmäßig auch im Ausland steuerrechtliche Pflichten sowohl aus Sicht der Spitzeneinheit als auch der Auslandsbetriebsstätte. Das ausländische Steuerrecht kann – je nach nationaler Ausgestaltung – eine Verpflichtung zur Ermittlung des gesamten Unternehmensgewinns (deutsche Spitzeneinheit und Auslandsbetriebsstätte) oder auch nur zur Gewinnermittlung betreffend die Auslandsbetriebsstätte verpflichten; zudem kann auch eine Ableitung des Betriebsstättengewinns aus dem gesamten Unternehmensgewinn gefordert werden.[1]

Regelmäßig wird – wie in Deutschland gem. § 1 Abs. 4 EStG bzw. § 2 KStG i. V. m. § 49 EStG – die deutsche Spitzeneinheit im Ausland als beschränkt steuerpflichtig eingeordnet und dort nur mit den ausländischen Einkünften der Auslandsbetriebsstätte zur Besteuerung herangezogen ("1. Gewinnsteuer");[2] die Steuerpflicht orientiert sich am Territorialitätsprinzip, wonach nur Einkünfte der Besteuerung unterworfen werden, die auf dem Territorium des Staates erwirtschaftet werden. Da der Auslandsbetriebsstätte keine eigene Steuersubjekteigenschaft zukommt, richtet sich deren Besteuerung nach dem steuerlichen Status der Spitzeneinheit: im Falle des (gewerblich tätigen) Einzelunternehmers wie auch der Personenhandelsgesellschaft fällt ausländische Einkommensteuer für den Einzelunternehmer bzw. die (natürlichen) Personengesellschafter an; im Falle der Kapitalgesellschaft ist eine ausländische Körperschaftsteuer zu entrichten.

[1] Vgl. Reinhold, in Kessler/Kröner/Köhler, Konzernsteuerrecht, 3. Aufl. 2018, § 7 Rz. 351.
[2] Vgl. hierzu Abbildung 3.

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