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Auslandsbetriebsstätten in der Handels- und Steuerbilanz / 2.2.2 Handelsrechtliche Rechnungslegungspflichten im Ausland

Prof. Dr. Axel Kihm
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Rz. 10

Ob die deutsche Spitzeneinheit im Ausland einer handelsrechtlichen Rechnungslegungspflicht unterliegt, kann nach dem internationalen Bilanzkollisionsrecht beurteilt werden, nach dem diese Frage nach dem Recht des Ortes, an dem der Kaufmann seine Niederlassung und die Gesellschaft ihren Sitz hat, beurteilt wird.[1] Insofern unterliegen alle Rechtsformen der gewerblich tätigen deutschen Spitzeneinheit grundsätzlich der handelsrechtlichen Rechnungslegungspflicht in Deutschland und nicht im Ausland. Gleiches gilt bzgl. einer ggf. bestehenden Pflicht zur Konzernrechnunglegung; diese unterliegt dem Recht am Sitz der Niederlassung des Mutterunternehmens, also der deutschen Spitzeneinheit, und damit deutschem und nicht ausländischem Handelsrecht.[2]

 

Rz. 11

Die Rechnungslegungspflicht einer Auslandsbetriebsstätte im Ausland tritt regelmäßig erst dann ein, wenn das ausländische Gesellschafts- bzw. Handelsrecht auf die unternehmerische Organisationsform reagiert. Voraussetzung dafür ist regelmäßig zumindest eine registerliche Erfassung der Auslandsbetriebsstätte als Zweigniederlassung. Anknüpfend an der registrierten Zweigniederlassung kann insbesondere bei Vorliegen einer Kaufmannseigenschaft eine Verpflichtung zur handelsrechtlichen Buchführung (analog § 13b HGB) einhergehen; die Erstellung eines eigenständigen, niederlassungsbezogenen Jahresabschlusses wird regelmäßig nicht gefordert, aber teilweise die Offenlegung des Jahresabschlusses der Spitzeneinheit. Unabhängig davon, ob die Buchführung im Ausland oder in Deutschland erfolgt, ist diese – sofern nicht HGB-konform – vor der Integration in die Buchführung der Spitzeneinheit an die deutschen Rechnungslegungsvorschriften anzupassen; erfolgt lediglich die Ergebnisübernahme aus der ausländischen Buchführung, ist dieses entsprec...

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