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Auskunftsverweigerungsrechte im Steuerrecht (AO-StB 2025 ... / 4. Auskunftsverweigerungsrechte bei Gefahr der Selbstbezichtigung (§ 103 AO)

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Sinn und Zweck: Das Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Selbstbezichtigung einer Straftat ist unmittelbarer Ausfluss aus dem verfassungsrechtlichen Nemo-tenetur-Grundsatz und trägt der Selbstbelastungsfreiheit Rechnung.

Personenkreis: Wird ein Dritter vom FA i.S.d. § 93 Abs. 1 S. 1, 3 AO zur Auskunft herangezogen kann die Auskunft auf solche Fragen verweigert werden, durch deren Beantwortung sich der Dritte selbst oder einen seiner Angehörigen i.S.d. § 15 AO dem Risiko der Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfolgung auszusetzen droht.

Gegenstand und Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts: Dem Wortlaut nach beschränkt sich das Auskunftsverweigerungsrecht nur auf die Beantwortung solcher Fragen, deren Beantwortung zur Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfolgung des Dritten selbst oder dessen Angehörigen führen könnte. Es besteht mithin kein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht, d.h. solche Fragen, deren Beantwortung kein Risiko nach sich zieht, müssen ordnungsgemäß beantwortet werden, soweit eine solche Aufspaltung in verfolgungsriskierende und nicht verfolgungsriskierende Fragen möglich erscheint und kein anderweitiges Auskunftsverweigerungsrecht (z.B. nach § 101 AO als gleichzeitiger Angehöriger) einschlägig ist (vgl. auch BFH v. 13.4.1988 – V B 158/87; v. 17.3.1997 – VIII B 41/96). Da sich die Vorschrift auf Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Allgemeinen bezieht, muss es sich hierbei ausdrücklich nicht um steuerliche Taten handeln (zustimmend Kobor in BeckOK/AO, 31. Aufl. 2025, § 103 AO Rz. 6 m.w.N.). Es genügt zur Berufung auf das Auskunftsverweigerungsrecht bereits eine Glaubhaftmachung der Umstände, die ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 103 AO begründen, wobei aus Verfassersicht hierbei keine allzu hohen Anforderungen an den Dritten als Auskunftsperson ges...

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