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Auskunftsanspruch gegenüber Verwalter

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

Im Rahmen der Eigentümerversammlung informiert der Verwalter die Eigentümer regelmäßig über die Geschehnisse des Vorjahres sowie den aktuellen Stand der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Außerhalb der Eigentümerversammlung informiert der Verwalter in der Regel den Beirat über die laufenden Verwaltungshandlungen. Selbstverständlich aber haben Wohnungseigentümer auch außerhalb der Wohnungseigentümerversammlung Auskunftsansprüche, die gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch den Verwalter, bestehen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Pflicht zur Auskunftserteilung ergibt sich im Innenverhältnis zwischen dem Verwalter und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus dem Verwaltervertrag gem. § 675 BGB und § 666 BGB. Im Innenverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer folgt der Anspruch aus § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG i. V. m. § 242 BGB.

AG Kamenz, Urteil v. 26.7.2022, 1 C 305/21 WEG: Ein Auskunftsanspruch setzt voraus, dass der Anspruchsteller die gewünschte Information nicht bereits im Wege des Einsichtsrechts erlangen kann. Bereits aus der Existenz des § 18 Abs. 4 WEG folgt, dass ein Auskunftsanspruch, den jeder Wohnungseigentümer direkt und zu jeder Zeit gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend machen könnte, nicht anzuerkennen ist. Denn das jederzeitige Informationsinteresse wird nach dem gesetzlichen Konzept zunächst durch das Einsichtsrecht nach § 18 Abs. 4 WEG befriedigt.

AG Remscheid, Urteil v. 24.11.2021, 8a C 97/21: Auskunftsansprüche gegen den Verwalter kann grundsätzlich nur die Gesamtheit der Wohnungseigentümer über die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit dem Ziel einer Information in der Versammlung geltend machen. Ausnahmen gelten u. a., wenn es sich um A...

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