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AG Kamenz Urteil vom 26.07.2022 - 1 C 305/21 WEG

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf bis 3.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anfechtung eines Negativbeschlusses sowie im Wege der Stufenklage Auskunfts- und Zahlungsansprüche.

Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in der … und damit Mitglied der Beklagten. Die Beklagte beschloss im Jahre 2017, verschiedene Stränge der Wasser- und Abwasserinstallation sowie der Lüftung auf der Grundlage der Angebote der Firmen … zu sanieren.Im Jahr 2019 beschloss die Beklagte, dass die Verwaltung statt der Firma … mit der Demontage und Montage der elektrischen Wohnungsinstallationen, die im Zusammenhang mit der Strangsanierung in den Küchen und Bädern der jeweiligen Wohnungen notwendig würden, beauftragen sollen. Im Zuge der Sanierung erfolgten verschiedene Maßnahmen, wobei auch Elektroleitungen und Wasserarmaturen in den einzelnen im Sondereigentum stehenden Wohnungen erneuert und ersetzt wurden. Die Kosten wurden aus einer vorher bereits erhobenen Sonderumlage sowie der Instandhaltungsrücklage beglichen. In den jeweils in den Jahren 2020 und 2021 genehmigten Einzel- und Gesamtabrechnungen sind für 2019 216.732,20 EUR und 3.710,32 EUR für die Strangsanierungen abgerechnet worden. Der Kläger, in dessen Wohnung keine Erneuerung der elektrischen Anlagen und Mischbatterien der Küchenspülung erfolgte, errechnete anhand des Angebots der Firma … einen Betrag von 1.986,11 EUR, den er als auf seine Wohnung entfallend ...

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