Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Aufzugsanlagen

Dipl.-Ing. Dirk Rittershaus
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Zusammenfassung

 
Begriff

Mit Aufzugsanlagen werden Personen und/oder Güter in einer senkrechten oder gegen die Waagerechte geneigten Fahrbahn zwischen festgelegten Zugangs- oder Haltestellen mit Lastaufnahmemitteln befördert, die zumindest teilweise geführt sind. Aufgrund der hohen Gefährdung (z. B. Absturzgefahr vieler Personen) unterliegen Aufzugsanlagen umfangreichen Anzeige-, Prüfungs- und Betriebsvorschriften.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Aufzugsanlagen fallen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, v. a. die Maschinenverordnung und die Betriebssicherheitsverordnung. Daneben sind die folgenden Regelungen grundlegend:

  • TRBS 1201 Teil 4 "Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen – Prüfung von Aufzugsanlagen"
  • TRBS 2181 "Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln"
  • TRBS 3121 "Betrieb von Aufzugsanlagen"
  • DIN EN 12159 "Bauaufzüge zur Personen- und Materialbeförderung mit senkrecht geführten Fahrkörben"
  • DIN EN 1808 "Sicherheitsanforderungen an hängende Personenaufnahmemittel – Berechnung, Standsicherheit, Bau – Prüfungen"
  • DIN EN 81-20 "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Aufzüge für den Personen- und Gütertransport – Teil 20: Personen- und Lastenaufzüge"
  • DIN EN 81-21 "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Aufzüge für den Personen- und Gütertransport – Teil 21: Neue Personen- und Lastenaufzüge in bestehenden Gebäuden"
  • DIN EN 81-22 "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Aufzüge für den Personen- und Gütertransport – Teil 22: Elektrisch betriebene Aufzüge mit geneigter Fahrbahn"
  • DIN EN 81-28 "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Aufzüge für den Personen- und Gütertransport – Teil 28: Fern-Notruf für Personen- und Lastenaufzüge"
  • DIN EN 81-31 "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Aufzüge für den Gütertransport – Teil 31: Betretbare Güteraufzüge"
  • DIN EN 81-40 "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Spezielle Aufzüge für den Personen- und Gütertransport – Teil 40: Treppenschrägaufzüge und Plattformaufzüge mit geneigter Fahrbahn für Personen mit Behinderungen"
  • DIN EN 81-41 "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Spezielle Aufzüge für den Transport von Gütern – Teil 41: Vertikale Plattformaufzüge für Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit".
  • DIN EN 81-43 "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Aufzüge für den Transport von Personen und Gütern – Teil 20: Kranführeraufzüge"

In § 24 BetrSichV sind Übergangsvorschriften für bestimmte Aufzugsanlagen genannt. So müssen z. B. die in § 24 Abs. 2 genannten Aufzugsanlagen spätestens am 31.12.2020 den Anforderungen des Anhangs 1 Nummer 4.1 BetrSichV entsprechen. Weitere Übergangsvorschriften betreffen i. W. Prüfungen.

1 Prüfungen

Aufzugsanlagen unterliegen einer wiederkehrenden Prüfung durch die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS). Das Prüfintervall ist grundsätzlich 2 Jahre

Nach besonders schwerwiegenden Schadensfällen darf eine Aufzugsanlage erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem sie von einer ZÜS auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft wurde. Über das Ergebnis der Prüfung wird eine Bescheinigung erstellt.

2 Wichtige Betriebsvorschriften

2.1 Verhalten im Brandfall

Aufzüge dürfen grundsätzlich im Brandfall nicht zu Flucht- oder Rettungszwecken eingesetzt werden. Ausnahme bilden speziell ausgerüstete Feuerwehraufzüge, die für Rettungszwecke zugelassen sind. Für die Rettung gehbehinderter Personen müssen daher Maßnahmen vorgesehen werden, die deren Rettung ermöglichen, ggf. unter Einsatz von Hilfsmitteln (z. B. Einsatz einer Tragevorrichtung).

2.2 Anzeige von Unfällen

Unfälle mit Personenschaden oder besondere Schadensfälle müssen der zuständigen Behörde unverzüglich angezeigt werden. Dabei ist die Schwere des Personenschadens unerheblich, sodass auch Unfälle ohne Ausfallzeit anzuzeigen sind (... bei dem die Gesundheit eines Menschen verletzt worden ist).

2.3 Maßnahmen gegen das Eingeschlossensein

Die TRBS 2181 enthält neben den technischen Alarmierungen nun auch organisatorische Maßnahmen. Jeder Arbeitnehmer ist über die Gefährdung und die Schutzmaßnahmen des Eingeschlossenseins zu unterweisen. Darüber hinaus ist ein Notfallplan aufzustellen (Anhang 1 Nummer 4.1 BetrSichV). Der Notfallplan muss mindestens enthalten:

  • Standort der Aufzugsanlage
  • verantwortlicher Arbeitgeber
  • Personen, die Zugang zu allen Einrichtungen der Anlage haben
  • Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können
  • Kontaktdaten der Personen, die Erste Hilfe leisten können (zum Beispiel Notarzt oder Feuerwehr)
  • Angaben zum voraussichtlichen Beginn einer Befreiung
  • Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage

Gibt es keinen Notdienst, dann ist der Notfallplan in der Nähe der Aufzugsanlage anzubringen.

Die Hilfeleistenden sind regelmäßig zu unterweisen und es hat regelmäßige Übungen für Hilfeleistende zu geben. Es ist aber auch möglich, dass außerbetriebliche Hilfskräfte genutzt werden können (Feuerwehr, Rettu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pausenräume, Bereitschaftsräume, Liegeräume
    130
  • Die Verordnung über Arbeitsstätten / 3.4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume (Anhang 4.2)
    48
  • Tritte: Bauarten, Einsatz und Prüfung / 3 Bauliche Hinweise, Kennzeichnung
    41
  • Arbeiten in Küchenbetrieben / 2.1.1 Raumabmessungen
    36
  • Betriebliche Notfallplanung für Unternehmen aller Größen / 4 Betrieblichen Notfallplan erstellen
    33
  • Tritte: Bauarten, Einsatz und Prüfung
    33
  • Verantwortung im Arbeitsschutz: Unternehmer und Führungs ... / 6 Pflichten der Führungskraft
    30
  • Brandschutztüren / 2.1 Missbräuchliche Nutzung vermeiden
    27
  • Pausenräume, Bereitschaftsräume, Liegeräume / 2 Ausstattung und Pflege
    20
  • Sicherheit im Außendienst / 3 Gefährdungsbeurteilung
    20
  • Explosionstechnische Kenngrößen / 13 KST-Wert
    18
  • Richtiges Verhalten nach schweren und tödlichen Unfällen
    18
  • Waschräume, Waschgelegenheiten
    18
  • Beschäftigung leistungsgewandelter Mitarbeiter
    16
  • Gerüche und Reizstoffe am Arbeitsplatz / 2.2 Die Geruchsbelästigung
    16
  • Alter(n)sgerechte Gefährdungsbeurteilung
    15
  • Maler- und Lackierarbeiten
    15
  • Warum dürfen Druckgasflaschen nicht in Arbeitsräumen, Kellern, Garagen etc. gelagert werden?
    15
  • Fremde im Betrieb / 2.3 Unterweisung
    13
  • Friseur (Professiogramm)
    12
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Arbeitsschutz Office Professional
Top-Themen
Downloads
Haufe Shop Arbeitsschutz

Produktempfehlung


Zum Thema Arbeitsschutz
Betriebssicherheitsverordnung im Überblick: Prüfung von Arbeitsmitteln: Was bei der TRBS 1201 zu beachten ist
Arbeitende Frau mit Werkzeug und Ersatzteilen
Bild: Pexels/Chevanon Photography

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) spielen eine entscheidende Rolle bei der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Auf Grundlage der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gibt insbesondere die TRBS 1201 klare Vorgaben für die Prüfung von Arbeitsmitteln. Soweit sich der Arbeitgeber an die Technischen Regeln hält, gelten die Anforderungen der Verordnung als erfüllt.


Betriebssicherheitsverordnung / 4.1 Aufzugsanlagen als überwachungsbedürftige Anlage
Betriebssicherheitsverordnung / 4.1 Aufzugsanlagen als überwachungsbedürftige Anlage

Bei den Aufzugsanlagen als überwachungsbedürftige Anlagen muss der Betreiber seit dem Inkrafttreten der Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung zum 1. Juni 2015 folgende Punkte neu beachten:[1] Neue Aufzugsanlagen zur Personenbeförderung müssen ...

4 Wochen testen


Haufe Fachmagazine
Zum Arbeitsschutz Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software
Steuern Software
Rechnungswesen Produkte
Anwaltssoftware
Immobilien Lösungen
Controlling Software
Öffentlicher Dienst Produkte
Unternehmensführung-Lösungen
Haufe Shop Buchwelt
Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren