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Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

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§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von folgenden neuen Produkten:

 

1.

Maschinen,

 

2.

auswechselbare Ausrüstungen,

 

3.

Sicherheitsbauteile,

 

4.

Lastaufnahmemittel,

 

5.

Ketten, Seile und Gurte,

 

6.

abnehmbare Gelenkwellen und

 

7.

unvollständige Maschinen.

 

(2) Diese Verordnung gilt nicht für:

 

1.

Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden,

 

2.

spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks,

 

3.

speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann,

 

4.

Waffen einschließlich Feuerwaffen,

 

5.

die folgenden Beförderungsmittel:

 

a)

land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen in Bezug auf die Risiken, die von der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung erfasst werden mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,

 

b)

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,

 

c)

Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für z...

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