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Aufnahme von Flüchtlingen ist kein berechtigtes Interesse für eine Untervermietung

Rudolf Stürzer
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1 Leitsatz

Der Wunsch des Mieters, einen Teil des Wohnraums aus humanitären Gründen an Flüchtlinge unterzuvermieten, ist nicht geeignet, ein mieterbezogenes berechtigtes Interesse i. S. d. § 553 Abs. 1 BGB an der teilweisen Gebrauchsüberlassung der Mietsache zu begründen.

2 Normenkette

§ 553 Abs. 1, Abs. 3 BGB

3 Das Problem

Entsteht für den Mieter von Wohnraum nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, kann er vom Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder sonst dem Vermieter die Überlassung nicht zugemutet werden kann (§ 553 BGB).

Nach der Rechtsprechung des BGH kann z. B. die Absicht des Mieters, nach dem Auszug eines Mitmieters nicht allein leben zu wollen, ein solches Interesse begründen. Gleiches gilt, wenn der Mieter durch die Untervermietung seine Wohnkosten reduzieren möchte, weil nach Anmietung der Wohnung Personen, mit denen bisher die Mietkosten geteilt wurden, weggefallen sind. Dagegen rechtfertigt die Absicht, durch eine Untervermietung selbst Gewinn zu erzielen, nicht die Untervermietung gegen den Willen des Vermieters.

Zulässig kann eine Untervermietung auch dann sein, wenn ein Mieter vorübergehend berufsbedingt abwesend sein muss, in der Zwischenzeit aber die Wohnung nicht verlieren möchte, andererseits aber nicht in der Lage ist, die doppelte Miete zu bezahlen. Alle diese berechtigten Interessen betreffen Umstände des Mieters selbst, nicht Umstände von dritten Personen wie z. B. von Flüchtlingen. Der bloße Wunsch des Mieters zur Aufnahme eines Dritten ist nach der Rechtsprechung des BGH für einen Anspruch auf Untervermietung nicht ausreichend.

4 Die Entscheidung

In dem vom AG München entschiedenen Fall hat der Mieter...

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