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Aufgabenverteilung unter GmbH-Geschäftsführern auch ohne schriftliche Dokumentation

Dr. iur. Stefan Lammel, Jonas Laudahn
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Zusammenfassung

Die Verteilung von Geschäftsführungsaufgaben zwischen GmbH-Geschäftsführern muss nicht zwingend in einer separaten, schriftlichen Geschäftsordnung erfolgen, sondern ist auch ohne schriftliche Dokumentation wirksam.

Hintergrund

Der Beklagte, ein Geschäftsführer einer GmbH, hatte trotz Zahlungsunfähigkeit der GmbH weiterhin Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen vorgenommen. Vom Kläger, dem zuständigen Insolvenzverwalter, daraufhin gerichtlich auf Rückzahlung in Anspruch genommen, begründete der Beklagte die Zahlungen damit, dass er von der Zahlungsunfähigkeit nichts gewusst habe. So habe diese Angelegenheit nicht seinen internen Aufgabenbereich betroffen. Für finanzielle Angelegenheiten sei vielmehr sein Mitgeschäftsführer zuständig gewesen. Da aus seiner Sicht keine Anzeichen für die Zahlungsunfähigkeit bestanden hätten, habe auch keine verstärkte Nachforschungspflicht seinerseits hinsichtlich der finanziellen Lage der GmbH bestanden. Die Zahlungen seien ihm daher nicht vorwerfbar.

Das zuständige Landgericht wies die Klage auf Rückzahlung eines Teils der geleisteten Summe ab. Auf die Berufung des Klägers hin, wurde der Beklagte zweitinstanzlich zur Zahlung einer vergleichsweise geringen Summe verurteilt. Hiergegen wandte sich der Kläger erneut, diesmal mit der Revision zum BGH.

Das Urteil des BGH v. 6.11.2018, II ZR 11/17

Die Revision hatte Erfolg. Zwar betonte der BGH, dass eine wirksame Begrenzung des Verantwortungsbereichs durch Vereinbarung einer Ressortzuständigkeit vorliegend gegeben gewesen sei, da eine solche weder schriftlich, noch ausdrücklich vereinbart werden müsse. Jedoch bliebe trotz einer solchen Ressortzuständigkeit die Gesamtverantwortung der Geschäftsführer für alle übergeordnet wichtigen Angelegenheiten der Gesellschaft bestehen.

Grundsätzl...

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