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Arbeitszeitkonto / 7.2 Zeitwertkonten zugunsten von Organen von Körperschaften

Christine Harder-Buschner
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Für am 31.1.2009 eingerichtete und aus Vertrauensschutzgründen steuerlich anzuerkennende Zeitwertkonten-Modelle von Organen von Körperschaften wurde ebenfalls eine Übergangsregelung vorgesehen. Die bis zu diesem Zeitpunkt aufgebauten Guthaben bleiben unverändert bestehen und werden erst bei Auszahlung besteuert.

Ab 1.1.2009 änderte sich die steuerliche Behandlung von weiteren Zuführungen bei Zeitwertkonten von Organen von "nachgelagerter" in eine "vorgelagerte" Besteuerung. Ist der Arbeitnehmer an der Körperschaft beteiligt und beherrscht diese (beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer), kann durch die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto keine Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts mehr erreicht werden, vielmehr ist eine verdeckte Gewinnausschüttung zu prüfen. Die neuen Zuführungen sind dann direkt bei Gutschrift zu besteuern. Bei Auszahlung zulasten des Kontos erfolgt ggf. nur noch eine Besteuerung von Zinsen und Erträgen (Einkünfte aus Kapitalvermögen). Dafür sind die entsprechenden Beträge getrennt aufzuzeichnen. Eine etwaige Verzinsung ist entsprechend aufzuteilen.[1]

 
Hinweis

Besteuerung der Beiträge, die zur Auszahlung kommen

Bei Konten, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen werden, bedeutet das, dass nur die Beträge besteuert werden, die zur Auszahlung kommen; die können in der Summe niedriger aber auch höher sein als der Wertbestand am 31.12.2008 sowie die Zuführungen bis 31.12.2009. Bei Konten, bei denen bis zum 31.12.2009 eine Zeitwertkontengarantie vorgesehen wird, müssen der Wertbestand am 31.12.2008 sowie die Brutto AL-Zuführungen bis zum 31.12.2009 spätestens zu Beginn bzw. während der planmäßigen Auszahlungsphase vorhanden sein.

[1] S. Abschn. 3.3.

BMF, Schreiben v. 8.8.2019, IV C 5 – S 2332/07/0004 :004, BStBl 2019 I S. 874.

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