Christine Harder-Buschner
3.3.1 Arbeitnehmer ist nicht an Körperschaft beteiligt
Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten bei Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind (z. B. bei Mitgliedern des Vorstands einer Aktiengesellschaft oder Geschäftsführern einer GmbH), sind lohn-/einkommensteuerlich ebenfalls grundsätzlich anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer nicht an der Körperschaft beteiligt ist, z. B. Fremdgeschäftsführer.
3.3.2 Arbeitnehmer ist ohne beherrschende Stellung beteiligt
Ist der Arbeitnehmer an der Körperschaft beteiligt, beherrscht diese aber nicht (z. B. Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer), ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Liegt danach keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten ebenfalls lohn-/einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen.
3.3.3 Arbeitnehmer ist mit beherrschender Stellung beteiligt
Ist der Arbeitnehmer an der Körperschaft beteiligt und beherrscht diese (beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer), liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten sind lohn- und einkommensteuerlich nicht anzuerkennen. Ist von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen, kann bei Organen von Körperschaften durch die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto keine Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts erreicht werden.
Getrennte Betrachtung bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen
Bei der Frage der Anerkennung eines Zeitwertkontos im Fall eines Arbeitnehmers mit ...