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Arbeitsschutz in der Grünflächenpflege / 2.6.3 Transport von Treibstoffen oder Brenngasen

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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Treibstoff oder Brenngase werden meist beim Händler (z. B. Tankstelle) gekauft und mit Pkw in Eigenverantwortung transportiert. Da es sich dann um einen gewerblichen Transport handelt, gelten (anders als beim Mitführen eines Reservekanisters im Privat-Pkw) die Anforderungen nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) an einen Kleinmengentransport von Gefahrgütern (konkretisiert im sog. ADR-Regelwerk).

Maßnahmen

  • Einhaltung der Höchstmengen (nach der sog. 1000-Punkte-Regel zu ermitteln, siehe Abschn. 3.11.2 DGUV-R 114-610),
  • bauartgeprüfte Verpackungen der Gefahrgüter (zugelassene Behälter) – Kunststoffkanister dürfen nur 5 Jahre nach aufgebrachtem Herstellungsdatum verwendet werden!
  • Gefahrzettel und UN-Nr. auf jedem Versandstück,
  • mind. 2 kg Feuerlöscher (Pulver) mitführen,
  • Überwachung der Güter (beim Parken),
  • Rauchverbot beim Be- und Entladen,
  • bei Klasse-1-Stoffen (explosive Stoffe): kein Feuer und offenes Licht,
  • ausreichende Belüftung beim Transport von Gasen,
  • Ladungssicherung beachten,
  • Unterweisung der Mitarbeiter.
 
Achtung

"Handwerkerregel"

Die sog. "Handwerkerregel", nach der Gefahrgüter zum Einsatz auf Bau- und Montagestellen in Kleinmengen außerhalb der ADR-Bestimmungen transportiert werden dürfen, kann für gärtnerische Arbeiten nicht in Anspruch genommen werden. Das heißt, dass Firmenbeschäftigte, die Kraftstoffe transportieren, die auf dem eigenen Firmengelände eingesetzt werden sollen, dabei die oben beschriebenen Regeln einhalten müssen.

 
Wichtig

Gefahrgutbestimmungen einhalten

Auch wenn es auf den ersten Blick aufwendig erscheint: Die Bestimmungen zum Transport von Gefahrgütern müssen umgesetzt werden. Die Verantwortung dafür liegt in erheblichem Maße beim Fahrer, der ein Anrecht darauf hat, durch seinen Arbeitgeber entsprechend aufge...

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