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Arbeitsschutz in der Grünflächenpflege / 1.5 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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Ob und in welchem Umfang für Beschäftigte in der Grünflächenpflege arbeitsmedizinische Vorsorgen erforderlich sind, hängt von Art und Umfang der ausgeführten Tätigkeiten ab. Infrage kommen:

  • Tätigkeiten mit Lärmexposition: Nach § 14 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, wenn die oberen Auslösewerte von 85 dB(A) bzw. 137 dB(C) überschritten werden bzw. als Angebotsvorsorge, wenn die unteren Auslösewerte von 80 dB(A) bzw. 135 dB(C)) überschritten werden. Eine Festlegung ist hier nicht einfach, weil Grünflächenpflegearbeiten nicht gleichmäßig verteilt anfallen und daher zu bewerten ist, ob und wann der Einsatz z. B. eines lauten Rasenmähers tatsächlich zu einer Überschreitung der Auslöseschwellen führt.
  • Tätigkeiten mit Infektionsgefahr: Eine Pflichtvorsorge ist nach arbeitsmedizinischer Vorsorgeverordnung erforderlich, wenn Arbeiten durchgeführt werden, bei denen die Gefahr von Zeckenbissen und damit der Übertragung der Frühsommer-Meningoenzephalitis (in den Risikogebieten überwiegend in Süddeutschland) bzw. Borreliose (deutschlandweit) erhöht ist (Arbeiten in niederem Bewuchs).
  • Tätigkeiten mit Exposition durch Vibrationen: Nach § 14 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ist eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen, wenn die Expositionsgrenzwerte für Hand-Arm- oder Ganzkörper-Vibrationen (hier durch Maschineneinsatz) erreicht oder überschritten werden.
  • Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung: Dabei handelt es sich um eine Angebotsvorsorge, die fällig wird, wenn Beschäftigte regelmäßig eine Stunde und mehr pro Tag intensiver Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind. Bestandteil der Vorsorge ist zunächst eine arbeitsmedizinische Beratung und eine Inaugenscheinnahme der Haut, kein hautärztliches Screening. Allerdin...

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