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Arbeitslosigkeit / 4.4 Sonderfälle der Verfügbarkeit

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4.4.1 Teilzeitarbeit

Arbeitnehmer können ihre Arbeitsbereitschaft auch ohne besondere Gründe auf Teilzeitarbeit beschränken (Teilzeitprivileg). Voraussetzung ist, dass die in Betracht kommenden Teilzeitbeschäftigungen

  • versicherungspflichtig sind,
  • mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen und
  • üblichen Arbeitsmarktbedingungen entsprechen (s. o.).

Zur Vermeidung von Missbräuchen ist allerdings gesetzlich klargestellt, dass eine Einschränkung aus Anlass eines konkreten Arbeitsangebotes nicht zulässig ist, d. h. bei insoweit unberechtigter Arbeitsablehnung auch nicht den Eintritt einer Sperrzeit verhindert.[1]

 
Hinweis

Minderung des Arbeitslosengeldes durch Teilzeitarbeit

Eine Einschränkung auf Teilzeitarbeit nach vorheriger Vollzeitarbeit führt – wie bisher – zu einer entsprechenden Minderung des Arbeitslosengeldes im Verhältnis der früheren zur künftigen Arbeitszeit.[2]

[1] § 139 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB III.
[2] § 151 Abs. 5 SGB III.

4.4.2 Berufliche Weiterbildung

Erleichterungen zur Verfügbarkeit gelten für Arbeitslose, die sich beruflich weiterbilden wollen, deren Bildungsmaßnahme aber nicht nach dem SGB III gefördert werden kann. Sie können bei Teilnahme an einer selbst initiierten Bildungsmaßnahme (ggf. auch in Vollzeitform) weiterhin Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit beziehen, wenn die Agentur für Arbeit der Teilnahme zustimmt. Dies setzt zumindest voraus, dass der Arbeitslose seine Bereitschaft erklärt, die Maßnahme abzubrechen, sobald eine berufliche Eingliederung in Betracht kommt und zu diesem Zweck auch die Möglichkeit des Abbruchs mit dem Träger der Maßnahme vertraglich vereinbart hat.[1] Diese Leistungsform ist vom Arbeitslosengeld bei (geförderter) beruflicher Weiterbildung zu unterscheiden. Während dort für 2 Bezugstage des Arbeitslosengeldes nur ein Tag der Anspruchsdauer gekürzt wird, wird hier die Anspruchsda...

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