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Arbeitsgemeinschaft / Gewerbesteuer

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1 Definition

Die Arbeitsgemeinschaft i. S. d. § 2a GewStG ist eine Personengesellschaft.

Zivilrechtlich handelt es sich regelmäßig um Gesellschaften i. S. d. § 705 BGB. Steuerrechtlich bleiben die beteiligten Unternehmen aber als selbstständige Unternehmen bestehen. Dabei ist es gleichgültig, ob eine Außen- oder eine Innengesellschaft vorliegt; d. h. § 2a GewStG ist auch anwendbar, wenn die Arbeitsgemeinschaft nach außen nicht im eigenen Namen auftritt.[1]

Die Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft können verschiedene Rechtsformen haben. Es kann sich um natürliche Personen mit einzelkaufmännischen Unternehmen, um Personengesellschaften – auch in Form der Personenhandelsgesellschaft – oder um Kapitalgesellschaften handeln.[2]

[1] S. z. B. BFH, Urteil v. 13.5.1998, VIII R 81/96, BFH/NV 1999 S. 355.
[2] Näher Lenski/Steinberg, Kommentar zum GewStG, § 2a Rz. 22.

2 Zweck der Arbeitsgemeinschaft

Der Zusammenschluss zu einer Arbeitsgemeinschaft i. S. d. § 2a GewStG muss die Erfüllung eines einzigen Werkvertrags[1] oder Werklieferungsvertrags[2] zum Ziel haben.

Wird die Gemeinschaft für mehrere solcher Verträge gegründet, ist sie ein sachlich selbstständiger Gewerbebetrieb.[3] Entsprechendes gilt, wenn der Zweck des Zusammenschlusses nicht nur die Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrags ist, sondern auch die Vermarktung des fertigen Produkts[4], im Urteilsfall die Vermarktung der errichteten Ferienwohnungen.

[1] § 631 BGB.
[2] § 651 BGB.
[3] Lenski/Steinberg, Kommentar zum GewStG, § 2a Rz. 26;.

R 2a Satz 2 GewStR

[4] BFH, Urteil v. 13.5.1998, VIII R 81/96, BFH/NV 1999 S. 355.

3 Rechtsfolgen

Die unter § 2a GewStG fallenden Arbeitsgemeinschaften sind keine selbstständigen Gewerbebetriebe. Die von ihnen erzielten Gewerbeerträge sind – entsprechend ihren Beteiligungen – unmittelbar bei den beteiligten Unternehmen anzusetzen.[1] Gleiches gilt auch...

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