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Arbeitnehmerhaftung im Arbeitsverhältnis / 2.1 Das allgemeine zivilrechtliche Haftungssystem

Dr. Carsten Teschner
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Der Arbeitnehmer muss nach den allgemeinen privatrechtlichen Regeln für sein Verhalten (Handeln, Dulden, Unterlassen) und für Schäden einstehen, die dem Arbeitgeber hieraus erwachsen.

Stellt sich das schadensverursachende Verhalten als eine Verletzung der dem Arbeitnehmer obliegenden arbeitsvertraglichen Pflichten dar, so kommt eine Haftung auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB in Betracht. Stellt das Verhalten sogar eine unerlaubte Handlung dar (z. B. bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von Gesundheit oder Eigentum des Arbeitgebers), so haftet der Arbeitnehmer gemäß §§ 823 ff. BGB für die unerlaubte Handlung.

Obgleich die jeweiligen Haftungsnormen im Detail Unterschiede aufweisen, deren Darstellung den Beitrag sprengen würde, lassen sie sich auf eine gemeinsame Grundstruktur des Haftungsrechts zurückführen, die im Prinzip für alle Anspruchsgrundlagen gilt:

  • Allgemeine Voraussetzung für das Eingreifen der Haftung des Arbeitnehmers ist zunächst, dass ein bestimmtes Verhalten (Handlung, Duldung, Unterlassung) benannt werden kann, durch das arbeitsvertragliche oder gesetzliche Rechte des Arbeitgebers verletzt worden sind.
  • Diese Rechtsgutverletzung muss sich als eine Folge des Verhaltens des Arbeitnehmers darstellen (sog. haftungsbegründende Kausalität).
  • Des Weiteren muss der Arbeitnehmer sich schuldhaft verhalten haben, wobei Vorsatz oder Fahrlässigkeit in Betracht kommen.[1]

    Fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Der für die Fahrlässigkeit maßgebliche Sorgfaltsbegriff richtet sich nach einem objektivierten, aber an die Umstände des konkreten Falls angepassten Maßstab. Mit Rücksicht auf die höchstpersönliche Natur der Arbeitspflicht ist im Arbeitsverhältnis auch auf die subjektiven Fähigkeiten des Arbeitnehmers abzustellen. Insbesondere ...

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Zusammenfassung Überblick Für die Haftung des Arbeitnehmers gelten grundsätzlich die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Im Laufe der Zeit hat allerdings eine Anpassung der zivilrechtlichen Haftungsgrundsätze an die ...

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