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App Store / 5 App bis 800 EUR netto = materielles Wirtschaftsgut

Jean Bramburger-Schwirkslies, Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
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Die meisten Apps, die auf den Online-Verkaufsplattform angeboten werden, liegen im Niedrigpreissegment. Der Betrag von 800 EUR wird nur selten überschritten. Da Apps als Anwendersoftware (= Standard-Software) zu beurteilen sind, ist R 5.5 Abs. 1 EStR anzuwenden. Danach wird Anwendersoftware (= Standard-Software), die netto ohne Umsatzsteuer nicht mehr als 800 EUR kostet, aus Vereinfachungsgründen als materielles Wirtschaftsgut behandelt. Eine Sofortabschreibung zu 100 % im Jahr der Anschaffung kommt somit in Frage, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entweder

  • nicht mehr als 250 EUR netto ohne Umsatzsteuer betragen (in diesem Fall muss die Software, die mehr als 250 EUR und nicht mehr als 800 EUR kostet, in einen Sammelposten eingestellt werden) oder
  • nicht mehr als 800 EUR netto ohne Umsatzsteuer betragen (bei dieser Variante darf ein Sammelposten nicht gebildet werden, auch nicht für andere Wirtschaftsgüter).
 
Hinweis

Sofortabschreibung oder Aktivierung

Bei der 800 EUR-Variante kann die Software anstelle der Sofortabschreibung auch über die übliche Nutzungsdauer von 3 Jahren abgeschrieben werden.

 
Praxis-Beispiel

Kauf einer App: Einstufung als materielles (geringwertiges) Wirtschaftsgut

Unternehmer Huber erwirbt 2018 eine App (Standardsoftware) für 357 EUR (300 EUR zuzüglich 19 % = 57 EUR Umsatzsteuer). Herr Huber hat gemäß § 6 Abs. 2 bzw. § 6 Abs. 2a EStG folgende Möglichkeiten:

1. Variante: Geringwertiges Wirtschaftsgut (bis 250 EUR) + Sammelposten

Aufgrund anderer Investitionen hat sich Herr Huber entschieden, die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 250 EUR in Kombination mit dem Sammelposten zu wählen. Konsequenz ist, dass er die App in den Sammelposten einstellen muss, weil die Kosten für den Erwerb über 250 EUR liegen.

 
Konto SKR 03/04 Sol...

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