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Anzeigepflichten bei grenzüberschreitenden Steuergestalt ... / 5 Weitere Reglungen in § 138d AO

Dr. Ulf-Christian Dißars
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  • § 138d Abs. 4 AO definiert die Betriebsstätte als eine Betriebsstätte im Sinne der AO, aber auch nach den Bestimmungen des im jeweiligen Einzelfall anzuwendenden DBA.[1]
  • § 138d Abs. 5 AO definiert den Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung. Bei dem Nutzer handelt es sich um denjenigen, der einen Vorteil aus der Steuergestaltung ziehen will.[2] Dies kann nach dem ausdrücklichen Wortlaut eine natürliche oder juristische Person, eine Personengesellschaft, Gemeinschaft oder Vermögensmasse sein.
  • In § 138d Abs. 6 AO soll klargestellt werden, dass ein Nutzer, der die Steuergestaltung selbst konzipiert hat, um sie selbst zu nutzen, die gleichen Pflichten wie ein Intermediär hat.[3]
  • Interessant ist, dass nach § 138d Abs. 7 AO ein Intermediär, der im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Steuergestaltung ausschließlich Tätigkeiten im Sinne von § 138d Abs. 1 AO ausführt, nicht als an der Gestaltung Beteiligter angesehen wird. Dies soll zumal dann in Betracht kommen, wenn alle Beteiligten der Steuergestaltung in demselben fremden Steuerhoheitsgebiet ansässig sind und nur der reine Intermediär einen Inlandsbezug hat.[4]
[1] Klein/Rätke, AO, 18. Aufl. 2024, § 138d AO Rz. 80.
[2] Klein/Rätke, AO, 18. Aufl. 2024, § 138d AO Rz. 85ff.; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 138d AO Rz 15f.; M. Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 138d AO Rz. 111ff.
[3] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 138d AO Rz. 17.
[4] Klein/Rätke, AO, 18. Aufl. 2024, § 138d AO Rz. 98; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 138d AO Rz. 18.

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