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Anpassung (Entgeltersatzleistungen)

Norbert Finkenbusch
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Entgeltersatzleistungen Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Verletztengeld und Übergangsgeld werden jeweils ein Jahr nach dem Ende des Bemessungszeitraums an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst. Bezieher dieser Leistungen, die für einen längeren Zeitraum erkrankt sind, werden so an der Entwicklung der Arbeitsentgelte beteiligt. Die Leistung wird nur angepasst, wenn der Anpassungsfaktor größer als 1,0000 ist. Das BMAS gibt jeweils zum 30.6. eines Kalenderjahres den Anpassungsfaktor im Bundesanzeiger bekannt. Der Anpassungsfaktor gilt für die folgenden 12 Monate. Ein zum Jahresbeginn verändertes Höchstregelentgelt führt nicht zu einer Anpassung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für die Anpassung der Entgeltersatzleistungen enthält § 70 SGB IX. Das BSG hat über die Berechnungsgrundlage der Anpassung entschieden.[1] Hinweise für die Praxis enthält das Gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Spitzenorganisationen der Kranken- und Unfallversicherung v. 7.9.2022 i. d. F. v. 11.12.2024 (GR v. 7.9.2022) sowie das Gemeinsame Rundschreiben der Rentenversicherungsträger (GR v. 1.7.2023).

[1] BSG, Urteil v. 31.10.2012, B 13 R 10/12 R.

1 Anpassung von Amts wegen

Entgeltersatzleistungen werden regelmäßig an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst. Bei einer negativen Entwicklung der Entgelte werden die Entgeltersatzleistungen nicht angeglichen; die Leistung wird aber auch nicht abgesenkt. Die Entgeltersatzleistung wird durch den Sozialleistungsträger von Amts wegen angepasst. Ein Antrag ist nicht erforderlich.

2 Zeitpunkt

Eine Entgeltersatzleistung wird nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums angepasst (individueller Anpassungszeitpunkt). Entscheidend ist der letzte Kalendertag...

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