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Anlagevermögen im Abschluss nach HGB, IFRS und EStG/KStG / 3 Bestandserfassung und Bestandsnachweis

Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 20

Grundlegende Voraussetzung für die Bilanzierung des Anlagevermögens ist dessen vollständige Erfassung am Bilanzstichtag durch eine Inventur.[1] Die Pflicht zur jährlichen Inventur und zur Erstellung eines Inventars ergibt sich aus § 240 Abs. 1 HGB. In das Inventar sind sämtliche Gegenstände des Anlagevermögens aufzunehmen. Aufgrund des unterschiedlichen Charakters der einzelnen Gegenstände des Anlagevermögens – immaterielle und körperliche Vermögensgegenstände sowie Finanzanlagen – können Bestandserfassung und -nachweis nicht nach einem einheitlichen Schema erfolgen, vielmehr richten sie sich nach den einzelnen Gruppen des Anlagevermögens.

[1]

Vgl. "Inventur und Inventar: Rechtsgrundlagen, Grundsätze und Inventurarten".

3.1 Erfassung und Nachweis von Sachanlagen

 

Rz. 21

Das Sachanlagevermögen ist anhand eines jährlich zu erstellenden Bestandsverzeichnisses – auch Inventar oder Anlagenverzeichnis genannt – nachzuweisen. In dieses Verzeichnis müssen aufgrund des Vollständigkeitsgebotes des § 246 Abs. 1 HGB sämtliche, auch bereits vollständig abgeschriebene Vermögensgegenstände einzeln und geordnet aufgenommen werden. Das Bestandsverzeichnis ist auch steuerrechtlich nach R 5.4 Abs. 1 Satz 4 EStR auf der Grundlage einer jährlichen körperlichen Bestandsaufnahme zu erstellen und muss

  • die genaue Bezeichnung des Gegenstandes und
  • seinen Bilanzwert am Bilanzstichtag

enthalten.

 

Rz. 22

Da die Einzelerfassung sämtlicher Vermögensgegenstände sehr aufwändig wäre, kann auf eine Reihe von Erleichterungen zurückgegriffen werden, die, obwohl steuerrechtlich verankert, über die GoB auch handelsrechtlich gelten:

  • Gegenstände, die eine geschlossene Anlage bilden, z. B. Hochöfen, Überlandleitungen oder Anlagen von Gas- und Wasserwerken, können zu einer Position zusammengefasst werden, wenn die Gegenstände einheitlich abgeschrieben we...

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