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Anlagen V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), V-FeWo, V-Sonstige 2024

Dipl.-Finanzwirt Kirsten Happe
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1 Vorbemerkung

Die bisherige zweiseitige Anlage V wurde für die Steuererklärungsvordrucke ab dem VZ 2023 in drei Anlagen unterteilt: In die Anlage V, die Anlage V-FeWo, und die Anlage V-Sonstige.

In welcher Anlage Eintragungen vorzunehmen sind, ergibt sich aus nachstehender Übersicht.

Die Inhalte der drei neuen Anlagen sind mit den Inhalten der bisherigen zweiseitigen Anlage V weitestgehend identisch. Angaben, die bisher in einer Zeile enthalten waren, wurden auf teilweise drei Zeilen verteilt.

1.1 Allgemein

 
Wichtig

Vermietungseinkünfte richtig erfassen

Die Anlage V benötigen Sie in folgenden Fällen:

  • Sie haben Grundbesitz oder Teile davon (z. B. Haus, Wohnung, Zimmer, Garage etc.) vermietet.
  • Sie sind Haus-/Wohnungseigentümer und haben vergeblich versucht, einen Mieter zu finden.
  • Sie wollen ein Haus oder eine Wohnung bauen oder kaufen und beabsichtigen zu vermieten.
  • Wenn Sie mehrere Objekte (Häuser, Eigentumswohnungen) haben, müssen Sie für jedes Objekt eine eigene Anlage V ausfüllen.
  • Die Anlage V-FeWo ist bei Vorliegen einer Ferienwohnung zusätzlich zur Anlage V abzugeben. Für jede Ferienwohnung ist jeweils eine Anlage V und eine Anlage V-FeWo einzureichen.
  • Die Anlage V-Sonstige ist nur abzugeben, wenn gesondert und einheitlich festgestellte Einkünfte aus Grundstücksgemeinschaften, geschlossenen Immobilienfonds, Bauherren- oder Erwerbsgemeinschaften vorliegen, sowie bei Untervermietung von selbst angemieteten Räumen, bei der Vermietung und Verpachtung von unbebauten Grundstücken, anderem unbeweglichen Vermögen, von Sachinbegriffen und aus der Überlassung von Rechten. Auch bei Vorliegen einer ermäßigten Besteuerung von Vermietungseinkünften oder bei Steuerstundungsmodellen i. S. d. § 15b EStG ist diese Anlage Teil der Steuererklärung. Die Anlage V-Sonstige ist ebenfalls abzugeben, wenn vereinnahmte Prozess- ...

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