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Anlagen R (Renten), R-AV/bAV, R-AUS 2024 / 3.2 Gesetzliche Renten aus dem Inland

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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[Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbare Renten → eZeile 4]

Die Renten aus

  • der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu gehören Alters-, Witwen- oder Witwerrenten, Waisenrenten und Erziehungsrenten, Erwerbsminderungs- und Berufsunfähigkeitsrenten (abgekürzte Leibrenten).
  • den landwirtschaftlichen Alterskassen;
  • berufsständischen Versorgungseinrichtungen, vor allem Freiberufler und Angestellte kammerfähiger Berufe (z. B. Versorgungswerk der Ärzte, Architekten, Ingenieure, Rechtsanwälte usw.);
  • privaten zertifizierten Basisaltersrentenverträgen (Rürup-Rente);

werden nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG besteuert.

 
Wichtig

Kinderzuschüsse teilweise steuerpflichtig

Während Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Nr. 1 Buchst. b) EStG steuerfrei sind, stellen Kinderzuschüsse, die aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gezahlt werden, unselbstständige Bestandteile der Rente dar. Sie werden zusammen mit der Rente nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG besteuert und sind nicht steuerfrei. Dies ist verfassungsgemäß (BFH, Urteil v. 31.8.2011, X R 11/10, BFH/NV 2012 S. 620).

Besteuerungsanteil

Renten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG werden mit dem Besteuerungsanteil erfasst. Die Besteuerung erfolgt nach dem sog. Kohorten-Prinzip. Für alle Neurentner eines Jahres gilt derselbe Prozentsatz, d. h., die Höhe des Besteuerungsanteils richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Der Besteuerungsanteil beträgt für Renten, die spätestens im Jahr 2005 erstmals gezahlt wurden, 50 %. Für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang (Kohorte) erhöht sich der Prozentsatz ab 2006 um jährlich 2 % und ab 2022 um jährlich 0,5 %. Bei Rentenbeginn im Jahr 2024 beträgt der Besteuerungsanteil 83 ...

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