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Anlage Unterhalt 2024 / 3 Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung

Dipl.-Finanzwirt Kirsten Happe
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Bei den außergewöhnlichen Belastungen sind Unterhaltsleistungen nur über die spezielle Regelung des § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigungsfähig; eine Berücksichtigung als allgemeine Außergewöhnliche Belastung ist nicht möglich.

Abzugsvoraussetzungen

Der Abzug von Unterhaltszahlungen nach § 33a Abs. 1 EStG setzt voraus:

  • Die unterstützte Person ist eine dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber (nach deutschem Recht) gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder eine diesem Personenkreis gleichgestellte Person,
  • tatsächliche Unterhaltsleistungen (nicht nötig, wenn die unterstützte Person im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt s. u.),
  • Bedürftigkeit der unterstützten Person,
  • kein Anspruch auf Kindergeld für die unterstützte Person und
  • Angabe der Identifikationsnummer (ID-Nr.) der unterstützten Person, wenn diese im Inland wohnt, auf der Anlage Unterhalt. Verweigert die unterhaltene Person die Auskunft darüber, darf die ID-Nr. beim Finanzamt abgefragt werden. Bei im Ausland lebenden Personen ist ein entsprechender Identitätsnachweis der unterstützten Person erforderlich.
  • Ab dem Vz. 2025: Bei Geldzahlungen ist die Zahlung der Unterhaltsleistungen durch Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person erfolgt.

Zu den begünstigten gesetzlich unterhaltsberechtigen Personen zählen:

  • der Ehegatte (Abzug aber nur, soweit keine gemeinsame Steuerveranlagung und kein Sonderausgabenabzug für die Zahlungen möglich ist),
  • Verwandte gerader Linie wie z. B. Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel (Abzug aber nur, soweit keine steuerliche Kinderberücksichtigung möglich ist), sowie
  • die Mutter eines unehelichen Kindes während der Mutterschutzzeit und
  • der Elternteil eines nicht ehelichen Kindes im Regelfall bis zum 3. Lebensjahr des Kindes; darüber hinaus (bis maximal zum 9. Lebensjahr) nur, soweit ...

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