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Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen 2023 – Tipps und Gesta ... / 1 Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Pflege, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

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Rz. 484

In der "Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen" können Steuerpflichtige Steuerermäßigungen für Ausgaben für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Pflegeleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, die rund um den eigenen Haushalt erbracht werden, beantragen.

1.1 Übersicht und Höhe der Steuerermäßigung

 

Rz. 485

Nach § 35a EStG sind Steuerermäßigungen (direkter Steuerabzug von der tariflichen ESt) für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Pflegeleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen möglich.

Die Ermäßigungsgründe lassen sich in folgende drei Gruppen einteilen:

Sämtliche Höchstbeträge sind Jahresbeträge und können nebeneinander in Anspruch genommen werden.

 
Praxis-Beispiel

Verschiedene Steuerermäßigungen nebeneinander

Die Aufwendungen für eine Haushaltshilfe, für die reguläre Sozialpflichtversicherungsbeiträge bezahlt werden, betragen insgesamt 25.000 EUR (einschl. Abgaben) im Jahr. Außerdem werden an zwei Handwerker für Modernisierungsmaßnahmen Werklohnkosten i. H. v. 4.000 EUR bzw. 5.000 EUR bezahlt.

Für die Beschäftigung der Haushaltshilfe gibt es eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG i. H. v. 20 % aus 25.000 EUR = 5.000 EUR höchstens 4.000 EUR. Für die Handwerkerleistungen i. H. v. insgesamt 9.000 EUR wird eine zusätzliche Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG mit 20 % aus 9.000 EUR, höchstens insgesamt 1.200 EUR berücksichtigt.

Die gem. § 32d Abs. 3 und 4 EStG veranlagte und dem gesonderten Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegende ESt kann nicht nach § 35a EStG ermäßigt werden (BFH, Urteil v. 28.4.2020, VI R 54/17, BFH/NV 2020 S. 1128).

 

Rz. 486

Konkurrenz zu anderen gesetzlichen Abzugstatbeständen

Sind die Aufwendungen für die Haushaltshilfe ganz oder teilweise als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, ist die Steuerermäßigung...

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