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Anhang zu § 8: ABC der verdeckten Gewinnausschüttung / Überstunden

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Literatur: Natschke, BB 1996, 771; Pezzer, FR 1997, 684; Prühs, DB 1997, 2094; ders., DB 2002, 114; Wellisch/Liedke/Quast, BB 2005, 1989; Laws, GmbHR 2016, 455.

Geschäftsführer sind als Organe für jede der Gesellschaft nützliche Tätigkeit zuständig. Sie entscheiden selbstständig, welche Aufgaben sie selbst erledigen und welche sie durch andere Arbeitnehmer erledigen lassen. In diesem Rahmen bestimmen Geschäftsführer auch ihre Arbeitszeit selbst. Der Einsatz des Geschäftsführers wird durch das Geschäftsführergehalt (Gesamtausstattung) abgegolten. Der Gesellschaft kommt es auf den Arbeitserfolg des Geschäftsführers an, nicht darauf, dass er eine bestimmte Zahl von Stunden im Betrieb arbeitet. Damit ist die Zahlung von Überstundenvergütungen nicht vereinbar. Das gilt für jeden Gesellschafter-Geschäftsführer, nicht nur für beherrschende.[1] Das gilt auch dann, wenn anderen Arbeitnehmern Überstundenvergütungen gezahlt werden.[2] Andererseits soll die Zahlung von Überstundenvergütungen bei Vorliegen besonderer Umstände möglich sein, wobei offen bleibt, worin diese besonderen Umstände bestehen können.[3]

Der BFH stellt maßgeblich darauf ab, dass Geschäftsführer aufgrund ihrer Stellung zu einem besonderen Arbeitseinsatz verpflichtet sind und dass die Notwendigkeit der Überstunden und der Umfang der Arbeitsleistung des Geschäftsführers nicht kontrolliert werden können. Es läge allein bei dem Geschäftsführer, Überstunden zu behaupten und eine Vergütung dafür zu beanspruchen. Der Sache nach schließt der BFH wegen der Nachweisschwierigkeiten den Drittvergleich generell aus. Systematisch ist dies bedenklich, da der BFH konstitutiv einen Rechtssatz aufstellt, der sich aus den sonst üblichen Maßstäben (Fremdvergleich) nicht ableiten lässt.[4]

Der BFH[5] wendet seine Rspr. über die Unzulä...

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