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Anhang nach HGB / 2.2.2.3 Angaben zu Abweichungen von Bewertungsmethoden

Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
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Rz. 113

Abweichungen von Bewertungsmethoden resultieren hauptsächlich aus Abweichungen vom Grundsatz der Bewertungsstetigkeit in § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB (zeitliche Abweichungen von den Bewertungsmethoden, die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewendet wurden) und daneben aus Abweichungen von den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen des § 252 Abs. 1 Nrn. 1–5 HGB (Regelabweichungen, d. h. Abweichungen von den regelmäßig gemäß § 252 Abs. 1 Nrn. 1–5 HGB anzuwendenden Bewertungsmethoden).

 

Rz. 114

Abweichungen vom Grundsatz der Bewertungsstetigkeit

Nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB sind die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden beizubehalten. Nur in begründeten Ausnahmefällen, die aus sachlich einschlägigen und ausreichenden Gründen erfolgen, darf das Stetigkeitsgebot durchbrochen werden (§ 252 Abs. 2 HGB). Hinsichtlich der vom IDW im Einzelnen für eine Abweichung akzeptierten Gründe wird auf Rz. 111 verwiesen. Darüber hinaus hat(te) jedoch das Schrifttum insbesondere auch folgende Sachverhalte als ausreichend angesehen, die eine Durchbrechung des Stetigkeitsgebots für Bewertungsmethoden rechtfertigen:[1]

  • Anpassung an die Ergebnisse einer steuerlichen Betriebsprüfung,
  • Anpassung an international anerkannte Bewertungsgrundsätze,
  • Einleitung von Sanierungsmaßnahmen,
  • grundlegend andere Einschätzung der Unternehmensentwicklung,
  • mengenmäßig erhebliche Kapazitäts- und Bestandsveränderungen (einschließlich erhebliche Veränderungen des Beschäftigungsgrads), sodass die bisher angewandten Bewertungsmethoden dafür unangemessen sind oder
  • bedeutende technische Umwälzungen im Unternehmen.

Sofern sich ein Bilanzierender zum Zeitpunkt der Erstanwendung der Rechnungslegungsvorschriften des BilMoG entschloss bestimmte Übergangsvorschriften zum BilMoG zu nutzen (z. B. Bei...

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