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Anhang 5.3 – VermBErl / 19. Zulageunschädliche Verfügungen (§ 4 Absatz 4 des 5. VermBG)

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Rz. 103

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Bei Anlagen zulagebegünstigter vermögenswirksamer Leistungen auf Grund von

  • Sparverträgen über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen (Rn. 28 ff.),
  • Wertpapier-Kaufverträgen (Rn. 36ff.),
  • Beteiligungs-Verträgen oder Beteiligungs-Kaufverträgen (Rn. 39ff.)

ist Arbeitnehmer-Sparzulage trotz Verletzung der Sperrfristen oder der in Rn. 32, Rn. 100 Nummer 2 und 3 bezeichneten Fristen in den Fällen des § 4 Absatz 4 des 5. VermBG nicht zurückzufordern. Dabei gilt Folgendes:

  1. Völlige Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 4 Absatz 4 Nummer 1 des 5. VermBG liegt vor bei einem Grad der Behinderung von mindestens 95.
  2. Arbeitslos im Sinne des § 4 Absatz 4 Nummer 3 des 5. VermBG sind Personen, die Arbeitslosengeld (§ 136 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – SGB III), Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder Arbeitslosenbeihilfe für ehemalige Soldaten auf Zeit (§ 86a Soldatenversorgungsgesetz) beziehen oder ohne Bezug dieser Leistungen arbeitslos gemeldet sind. Als arbeitslos anzusehen sind auch

    1. Personen, die als Arbeitslose im Sinne des Satzes 1 erkranken oder eine Kur antreten, für die Dauer der Erkrankung oder der Kur,
    2. Frauen, die zu Beginn der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2, § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes arbeitslos im Sinne des Satzes 1 waren oder als arbeitslos im Sinne des Buchstaben a anzusehen waren, für die Dauer dieser Schutzfristen und der folgenden Monate, für die bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz hätte beansprucht werden können,
    3. arbeitslose Personen, die an einer nach §§ 81 und 87a SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung oder die an einer z. B. nach §§ 112ff. i. V. m. §§ 81ff. SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung im Rahmen der Förderu...

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