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Anhang 2 – Private Altersvorsorge / 2. Abgrenzung der geförderten und der nicht geförderten Beiträge

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a) Geförderte Beiträge

 

Rz. 133

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Zu den geförderten Beiträgen gehören die geleisteten Eigenbeiträge zuzüglich der für das Beitragsjahr zustehenden oder gezahlten Zulage, soweit sie den Höchstbetrag nach § 10a EStG nicht übersteigen, mindestens jedoch die gewährten Zulagen und die geleisteten Sockelbeträge im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 4 EStG. Bei mehreren Verträgen ist der Höchstbetrag für diese insgesamt nur einmal anzuwenden; die Aufteilung erfolgt entsprechend dem Verhältnis der zugunsten dieser Verträge geleisteten Altersvorsorgebeiträge (vgl. Rn. 126 f.). Eine zu Unrecht gewährte Förderung, deren Rückforderung nicht mehr möglich ist, kann zu einer Steuerverstrickung über den Höchstbetrag hinaus führen. Zu den im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 22 Nr. 5 EStG geförderten Beiträgen vgl. BMF-Schreiben vom 12. August 2021 (BStBl I S. 1050).

 

Rz. 134

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Soweit Altersvorsorgebeiträge zugunsten eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags, für den keine Zulage beantragt wird oder der als weiterer Vertrag nicht mehr zulagebegünstigt ist (§ 87 Abs. 1 Satz 1 EStG), als Sonderausgaben im Sinne des § 10a EStG berücksichtigt werden, gehören die Beiträge bis zum Höchstbetrag nach § 10a EStG ebenfalls zu den geförderten Beiträgen. Rn. 133 gilt entsprechend.

 

Rz. 135

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Bei einem mittelbar zulageberechtigten Ehegatten/Lebenspartner gehören die im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a Abs. 1 EStG berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge (vgl. Rn. 101, 113 und 118) und die für dieses Beitragsjahr zustehende Zulage zu den geförderten Beiträgen.

b) Nicht geförderte Beiträge

 

Rz. 136

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Zu den nicht geförderten Beiträgen gehören Beträge,

  • die zugunsten eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags in einem Beitragsjahr einge...

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