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Anhang 2 – Anrufungsauskunft

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Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen IV C 5 – S2388/14/10001 vom 12. Dezember 2017 (BStBl 2017 I, 1656)

Zusammenfassung

Stand: EL 122 – ET: 6/2020

Betr.: Anrufungsauskunft nach § 42e EStG

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anrufungsauskunft Folgendes:

1. Berechtigte Personen

 

Rz. 1

Stand: EL 122 – ET: 6/2020

Mögliche Antragsteller einer Anrufungsauskunft (Beteiligte im Sinne von § 42e Satz 1 Einkommensteuergesetz – EStG) sind der Arbeitgeber, der die Pflichten des Arbeitgebers erfüllende Dritte im Sinne von § 38 Absatz 3a EStG und der Arbeitnehmer. Eine Anrufungsauskunft können auch Personen beantragen, die nach Vorschriften außerhalb des EStG für Lohnsteuer haften, z. B. gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte i. S. d. §§ 34 und 35 Abgabenordnung (AO). Die Anrufungsauskunft ist stets gebührenfrei. Im Auskunftsantrag sind konkrete Rechtsfragen darzulegen, die für den Einzelfall von Bedeutung sind.

2. Zuständigkeit

 

Rz. 2

Stand: EL 122 – ET: 6/2020

Das Betriebsstättenfinanzamt, § 41 Absatz 2 EStG, ist für die Erteilung der Anrufungsauskunft zuständig.

 

Rz. 3

Stand: EL 122 – ET: 6/2020

Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebsstätten, so hat das zuständige Finanzamt seine Auskunft mit den anderen Betriebsstättenfinanzämtern abzustimmen, soweit es sich um einen Fall von einigem Gewicht handelt und die Auskunft auch für die anderen Betriebsstätten von Bedeutung ist. Bei Anrufungsauskünften grundsätzlicher Art informiert das zuständige Finanzamt die übrigen betroffenen Finanzämter.

 

Rz. 4

Stand: EL 122 – ET: 6/2020

Sind mehrere Arbeitgeber unter einer einheitlichen Leitung zusammengefasst (Konzernunternehmen), bleiben für den einzelnen Arbeitgeber entsprechend der Regelung des § 42e Sätze 1 und 2 EStG das Betriebsstättenfinanzamt bzw. das Finanzamt der Geschäftsleitung für die Ert...

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