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Anfechtungsklage: Viele allgemeine Klärungen!

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage haben denselben Streitgegenstand; einzelne Beschlussmängel sind nur Teile des einheitlichen Streitgegenstandes.

Werden in einer nach dem 30.11.2020 bei Gericht eingegangenen Anfechtungsklage entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG die übrigen Wohnungseigentümer als Beklagte bezeichnet, kann die Klage nur dann als gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichtet zu verstehen sein, wenn sich ein entsprechender Wille zweifelsfrei aus dem übrigen Inhalt der Klageschrift ergibt. Für eine solche Annahme genügt nicht bereits die Nennung des Verwalters im Anschluss an die Parteibezeichnung.

Eine Anfechtungsklage, die nach dem 30.11.2020 eingeht und gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet ist, wahrt nicht die Klagefrist (§ 45 Satz 1 WEG).

2 Normenkette

§§ 44 Abs. 1 Satz, 45 Satz 1 WEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K greift einen auf § 19 Abs. 1 WEG beruhenden Beschluss vom 14.12.2020 an. Als Beklagte benennt er in seiner Klage vom 13.1.2021 die anderen Wohnungseigentümer und als Zustellungsbevollmächtigten den Verwalter. Auf den gerichtlichen Hinweis auf § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG bittet er darum, das Beklagtenrubrum zu "berichtigen". Beklagte soll jetzt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer "mit Ausnahme des Klägers" sein. Dieser Schriftsatz und die Klageschrift werden dem Verwalter am 25.2.2021 zugestellt. Die Klage wird beim AG abgewiesen. Das LG weist die Berufung zurück. Das LG meint, die Berufung sei wegen Versäumung der Klagefrist unbegründet. Der Parteiwechsel sei zu spät erfolgt. Nichtigkeitsgründe, die allerdings außerhalb der Anfechtungsfrist vorgebracht werden könnten, seien nicht gegeben.

Mit der von dem LG zugelassenen Revision verfolgt K sein Klageziel weiter. Dabei stellen sich vor allem 3 Fragen. Die erste ist, ob Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe unt...

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  Leitsatz (amtlich) 1a. Auch nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. Dezember 2020 haben Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage denselben Streitgegenstand; einzelne Beschlussmängel sind nur Teile des einheitlichen ...

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