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Anfechtungsklage: Begründetheit bei Negativbeschluss

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Wendet sich ein Wohnungseigentümer mit der Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Beschlussantrags (Negativbeschluss), hat er hiermit nur dann einen Erfolg, wenn lediglich die beantragte positive Beschlussfassung ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte, also insoweit das Ermessen auf Null reduziert war.

2 Normenkette

§§ 18, 19, 44 WEG

3 Das Problem

2 Ehepaare bilden die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Im rückwärtigen Teil der Wohnungseigentumsanlage befinden sich ein Gemeinschaftsgarten und ein Pkw-Stellplatz, an dem K1 und K2 ein Sondernutzungsrecht zusteht. Beide Flächen sind nur über einen Verbindungsweg zu erreichen. Zur öffentlichen Straße hin befindet sich ein Hofeinfahrtstor, das die Eheleute B1 und B2 verschlossen halten. In der Versammlung vom 8.12.2020 beantragen K1 und K2 zu beschließen, das Schloss des Hofeingangstors auszuwechseln und die Schlüssel unter allen Wohnungseigentümern aufzuteilen. Der Beschlussantrag findet keine Mehrheit. Mit ihrer Klage verlangen K1 und K2, diesen Beschluss für ungültig zu erklären (Klageantrag zu 1). Mit dem Klageantrag zu 2 erstreben sie die Ersetzung eines entsprechenden Beschlusses.

4 Die Entscheidung

Die Anfechtungsklage (Klageantrag zu 1) hat keinen Erfolg! Wende sich ein Wohnungseigentümer gegen die Ablehnung eines Beschlussantrags (Negativbeschluss), habe er hiermit nur dann Erfolg, wenn lediglich die beantragte positive Beschlussfassung ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte, also das Ermessen auf Null reduziert gewesen sei. Dies sei nicht der Fall, wenn es zulässige Alternativen zu dem beantragten Vorgehen gebe. So liege esaber: Im Fall könne der erstrebte Zugang zu dem Gemeinschaftsgarten und dem Pkw-Stellplatz durch verschiedene Mittel erreicht werden. Einerseits könne das Schloss des Hofeingangstors ausgetauscht und K1 und K2 entsprechende Sch...

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