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Anfechtungsklage: Anfechtungsbefugnis

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsätze

  1. Dem Nießbraucher von Wohnungseigentum steht keine Befugnis zur Anfechtung eines von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlusses zu.
  2. Erhebt ein Dritter (hier: Nießbraucher), der von dem Wohnungseigentümer hierzu ermächtigt worden ist, eine Anfechtungsklage, ist diese zwar zulässig, wenn die Voraussetzungen der Prozessstandschaft im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung objektiv vorliegen und vorgetragen sind. Begründet kann sie – vorbehaltlich etwaiger Nichtigkeitsgründe – aber nur sein, wenn die Ermächtigung zur Prozessführung bereits innerhalb der Klagefrist des § 45 Satz 1 WEG objektiv vorliegt und offengelegt wird oder offensichtlich ist.

2 Normenkette

§ 45 Satz 1 WEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K1 und K2 übertragen im Mai 2001 ihr Wohnungseigentum an ihre Tochter, wobei sie sich einen Nießbrauch an der Wohnung vorbehalten. Im Juni 2018 beschließen die Wohnungseigentümer, eine X-GmbH mit der Pflege der Außenanlage zu beauftragen. Diesen Beschluss greifen K1 und K2 im Juli 2018 an. Im September 2018 teilen sie dem Gericht die Eigentumsübertragung aus dem Jahre 2001 mit und reichen eine auf den Mai 2001 datierte Vollmacht ein, mit der sie von ihrer Tochter bevollmächtigt worden waren, deren Rechte in Gerichtsverfahren als Prozessstandschafter im eigenen Namen geltend zu machen. Das AG weist die Klage ab. Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Mit der Revision möchten die Kläger weiterhin erreichen, dass der angefochtene Beschluss für ungültig erklärt wird.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Die Kläger seien allerdings prozessführungsbefugt. Dem Nießbraucher von Wohnungseigentum stehe zwar keine Befugnis zur Anfechtung eines von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlusses zu (Hinweis auf BGH, Urteil v. 10.7.2015, V ZR 194/14, NJW 2015 S. 2968 Rn. 8). Die Kläger seien aber von ihrer Tochter zur Prozessfüh...

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BGH V ZR 71/20
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  Leitsatz (amtlich) a) Dem Nießbraucher von Wohnungseigentum steht die Befugnis zur Anfechtung eines von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlusses nicht zu (Bestätigung von BGH, Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 194/14 NJW 2015, 2968 Rz. 8). b) Erhebt ein ...

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