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Aktuelles aus Gesetzgebung und Rechtsprechung / 5 Kabinett beschließt Mietrechtsänderung

Haufe Redaktion
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Das Bundeskabinett hat am 29.4.2026 einen Gesetzentwurf zur Reform des Mietrechts beschlossen ("Mietrecht II"). Unter anderem soll der Mietpreisbremse mehr Geltung verschafft werden. Nun geht die Mietrechtsreform ins parlamentarische Verfahren. Dort sind noch Änderungen möglich.

Die wichtigsten der geplanten Änderungen im Überblick:

Mietpreisbremse: Klarheit bei Kurzzeitvermietung

Die Vermietung von Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch unterliegt bislang nicht der Mietpreisbremse. Bisher war vor allem unklar, wann eine Vermietung "zum vorübergehenden Gebrauch" vorliegt – und damit außerhalb des Geltungsbereichs der Mietpreisbremse. Diese Ausnahme soll nun klarer gefasst werden. Künftig sollen Kurzzeitmietverträge für maximal sechs Monate abgeschlossen werden können. Eine einmalige Verlängerung auf bis zu acht Monate soll möglich sein, wenn sich nach Mietbeginn ein unvorhergesehen längerer Bedarf ergibt. Werden diese Grenzen überschritten, gelten automatisch alle Mieterschutzvorschriften – inklusive Mietpreisbremse.

Möblierungszuschlag: Transparenz und Deckelung

In angespannten Wohnungsmärkten sollen Vermieter künftig gesondert und unaufgefordert offenlegen müssen, welchen Zuschlag sie wegen einer Möblierung verlangen. Der Zuschlag soll sich am Zeitwert der Möbel orientieren "und angemessen sein". Dafür soll eine Berechnungsmethode im Gesetz festgelegt werden. Für voll möblierte Wohnungen soll eine vereinfachte Pauschale von zehn Prozent der Nettokaltmiete angesetzt werden können. Erteilt der Vermieter keine Auskunft über den Zuschlag für die Möblierung, soll im Wege einer gesetzlichen Fiktion davon ausgegangen werden, dass die Wohnung im Hinblick auf die zulässige Miethöhe als unmöbliert vermietet anzusehen ist.

Indexmiete: Kappungsgrenze bei drei Prozent plus hälftigem Über...

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