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Akteneinsichtsrecht

Britta Berg
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Zusammenfassung

 
Begriff

Das Akteneinsichtsrecht ermöglicht den Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens die Einsicht in die Akten, die das Verfahren betreffen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Den Rechtsanspruch auf Akteneinsicht regelt § 25 SGB X. Ein spezielles Akteneinsichtsrecht in der Adoption für die Vermittlungsakten bestimmt § 9c AdVermiG. Ein spezielles Informationsrecht in der Vormundschaft/Beistandschaft ergibt sich aus § 68 Abs. 3 SGB VIII. Neben das Akteneinsichtsrecht tritt das Recht auf Auskunft über gespeicherte Daten. Dies ergibt sich aus § 83 SGB X. Unmittelbar gilt Art. 15 Datenschutzgrundverordnung 2016/679 (DSGVO) vom 27.4.2016 für den Anspruch auf Auskunft. Hinzu kommt ein allgemeines Informationsrecht nach Informationsfreiheitsgesetzen der Bundesländer. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundes gilt nicht in der Jugendhilfe, weil sie nicht von Bundesbehörden geleistet wird.

1 Akteneinsicht

1.1 Rechtsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf Akteneinsicht besteht nur, wenn ein Verwaltungsverfahren vorliegt. Verwaltungsverfahren ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsakts oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsakts oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.[1]

Ein Verwaltungsakt liegt in der Jugendhilfe dann vor, wenn das Jugendamt/Landesjugendamt einen Einzelfall auf dem Gebiet des SGB VIII regelt und zwar so, dass die Regelung Außenwirkung hat[2]; d. h. sie richtet sich unmittelbar an den Bürger.

Auch das Widerspruchsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren. Für das gerichtliche Verfahren ist die Akteneinsicht in Jugendhilfesachen in § 100 VwGO, in Familiensachen in § 13 FamFG geregelt. Nach Bestandskraft de...

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