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AGS 12/2020, Fiktive Terminsgebühr bei Gerichtsbescheid nur in Fällen zulässiger mündlicher Verhandlung

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RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2; VwGO §§ 151, 165

Leitsatz

Eine fiktive Terminsgebühr entsteht im Falle eines Gerichtsbescheids nur dann, wenn die vertretene Partei zulässigerweise einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen kann. Das ist nicht der Fall, wenn der Gerichtsbescheid in vollem Umfang zu ihren Gunsten ergangen ist.

VG München, Beschl. v. 5.10.2020 – M 1 M 19.50003

1 Sachverhalt

Mit Gerichtsbescheid hatte das VG den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge v. 19.3.2015, der den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ablehnte und die Abschiebung nach Italien im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens anordnete, aufgehoben. Aufgrund des vollumfänglichen Erfolgs der Klage, wurden im Gerichtsbescheid die Kosten der Antragsgegnerin auferlegt.

Daraufhin beantragte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Kostenfestsetzung. Neben einer 1,3-Verfahrensgebühr machte er u.a. auch eine 1,2-Terminsgebühr gem. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV geltend.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss kürzte das VG die beantragten Kosten um die Terminsgebühr. Begründet wurde dies damit, dass zwar ein Gerichtsbescheid ergangen sei, aufgrund des vollständigen Obsiegens in der Hauptsache aber mangels Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses ein Antrag auf mündliche Verhandlung offensichtlich unzulässig gewesen wäre (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV).

Hiergegen beantragte der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten die Entscheidung des Gerichts.

Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, entscheidend sei, ob ein Antrag auf mündliche Verhandlung überhaupt gestellt werden könne. Dies sei für die Gegenseite möglich gewesen. Deshalb sei die fiktive Terminsgebühr angefallen.

Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

2 Aus den Gründen

Die Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenbeamtin ha...

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