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AGS 12/2011, Kürzung eines Stundenhonorars bei überflüss ... / 3 Anmerkung

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Es ist vorbei! – Es ist nicht vorbei!

Mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf v. 7.6.2011 dürfte die Leidensgeschichte des Strafverteidigers ihr endgültiges Ende gefunden haben, der zum Abschluss der Verteidigung bei seinem Mandanten die mit diesem vereinbarte Vergütung einforderte, die ihm das LG Wuppertal im Jahre 2005 auch problemlos zugesprochen hatte.

Im Weiteren schrieb dieser Rechtsanwalt dann – wohl eher unfreiwillig – Justizgeschichte, indem er die folgenden sechs Jahre um sein Honorar kämpfen musste und hierbei nicht nur das OLG Düsseldorf mehrfach, sondern auch den BGH zwei Mal bemühte.

Dieser Rechtanwalt kann sicherlich für sich in Anspruch nehmen, das Recht der Vergütungsvereinbarung weiter entwickelt zu haben.

Allein seinem Verfahren ist es zu verdanken, dass der BGH der jahrzehntelangen Rspr. des OLG Düsseldorf Einhalt gebieten konnte, mit der anwaltliche Vergütungsvereinbarungen außer Kraft gesetzt worden waren.

So hatte das OLG Düsseldorf in std. Rspr. die nicht nachvollziehbare Auffassung vertreten, ein in der Vergütungsvereinbarung irgendwie enthaltenes Empfangsbekenntnis mache dieses vollständig unwirksam und hindere den Rechtsanwalt daran, die vereinbarte Vergütung einzufordern.[1]

Beim "zweiten Durchlauf" gab das OLG Düsseldorf dem BGH dann nochmals eine Steilvorlage, für eine gewisse Klarheit im Recht der Vergütungsvereinbarung zu sorgen.[2]

In der Entscheidung vom 21.10.2010 wurde der rechtlichen Selbstverständlichkeit Nachdruck verliehen, dass der in einer bundesweiten Studie ermittelte durchschnittliche Stundensatz von rund 180,00 EUR mit einem unangemessenen und dann herabzusetzenden Stundensatz nichts, aber auch rein gar nichts zu tun hat.

Der BGH fand hier die klaren Worte, dass die Herabsetzung eines nun einmal frei vereinbarten Honorars nur dort i...

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