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AGS 1/2015, Bestimmtheit einer Vergütungsvereinbarung; f ... / 2 Aus den Gründen

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Die nach § 511 ZPO statthafte und gem. §§ 517 Abs. 1, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache hat sie teilweise Erfolg.

Die Beklagte ist gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB verpflichtet, das an sie gezahlte Anwaltshonorar in Höhe von 5.655,11 EUR zurückzuzahlen. Ein Rechtsgrund für die von der Klägerin erbrachten Zahlungen besteht in Höhe eines Betrags von 4.941,11 EUR nicht, weil die Beklagte für die Angelegenheiten "Annäherungsverbot zugunsten der Klägerin", "Annäherungsverbot zugunsten der Tochter" und "Privatklageverfahren gegen den Ehemann" nur die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG fordern kann (1). Ein weiterer Teilbetrag der Zahlungen in Höhe von 714,00 EUR ist an die Klägerin zurückzuerstatten, weil die Beklagte insgesamt zwei Stunden Arbeitszeit zu viel berechnet hat (3).

1. Die Klägerin hat Zahlungen in Höhe von 4.941,11 EUR ohne Rechtsgrund erbracht, denn soweit die Beklagte die rechtlichen Interessen der Klägerin in den Angelegenheiten "Annäherungsverbot zugunsten der Klägerin", "Annäherungsverbot zugunsten der Tochter" und "Privatklageverfahren gegen den Ehemann" wahrgenommen hat, fehlt es an einer wirksamen Vereinbarung der geforderten Stundenvergütung in Höhe von 300,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer.

Eine Vereinbarung über die Vergütung des Rechtsanwalts bedarf nach § 3a Abs. 1 S. 1 RVG der Textform des § 126b BGB. Der durch diese Regelung begründete Formzwang gilt im Unterschied zu § 4 Abs. 1 S. 1 RVG a.F nicht nur für das Honorarversprechen des Mandanten, sondern für die Vereinbarung im Ganzen und folglich auch für die Erklärung des Rechtsanwalts. Schreibt das Gesetz die Wahrung der Textform vor, muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe von Schriftzeich...

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