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AGS 11/2023, Bemessung der Hauptverhandlungsterminsgebühr

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§ 14 RVG; Nr. 4108 VV RVG

Leitsatz

Beschränkt sich die Dauer eines Hauptverhandlungstermins beim AG auf 15 Minuten, so ist der Aufwand für die Bemessung der Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV als i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unterdurchschnittlich zu qualifizieren.

LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 22.2.2023 – 6 Qs 193 Js 15836/19 (29/23)

I. Sachverhalt

Der Angeklagte war zur Hauptverhandlung beim AG am 1.3.2021 geladen, zum Termin aber nicht erschienen. Der Termin hat daher nur 15 Minuten gedauert. Der Verteidiger hat nach Freispruch des Angeklagten im Rahmen der Kostenerstattung dafür die Mittelgebühr angesetzt, also nach dem anwendbaren alten Recht 275,00 EUR. Der Rechtspfleger hat nur 150,00 EUR festgesetzt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte beim LG keinen Erfolg.

II. Terminsdauer war unterdurchschnittlich

Die vom AG festgesetzten von der Landeskasse dem Verteidiger zu erstattenden notwendigen Auslagen sind nicht zu beanstanden. Die vom Verteidiger für den Hauptverhandlungstermin am 1.3.2021 geltend gemachte Terminsgebühr ist unbillig und damit unverbindlich (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Die durch den Rechtspfleger vorgenommene Kürzung der insoweit beantragten Gebühr nach Nr. 4108 VV auf 150,00 EUR hält der rechtlichen Überprüfung stand.

Die Bemessung von Rahmengebühren habe der Rechtsanwalt gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen vorzunehmen. Unbillig und damit nach § 14 Abs. 1 S. 4 RVG unverbindlich sei der Gebührenansatz dann, wenn die beantragte Gebühr um mehr als 20 % über der angemessenen Gebühr liegt, da einem Rechtsanwalt insoweit eine Toleranzgrenze eingeräumt wird (BGH, Urt. v. 31.10.2006 – VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420, 421 m.w.N. = AGS 2007, 28). Maßgebliche Kriterien für die Bemessung von Rahmengebühren seien u.a. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung de...

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