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AGS 09/2025, Fragen und Lösungen / II. Ausnahmen

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Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn die Unrichtigkeit der Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO durch entsprechenden, von dem Beklagten zu erbringenden Beweis bereits erwiesen wäre oder sich diese sich aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen, wie etwa dem Inhalt der Akten, zweifelsfrei ergäbe.[3]

Ein solcher Ausnahmefall hat hier jedoch nicht vorgelegen. Insbesondere folgt dies nicht aus dem Umstand, dass der Beklagten eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden sei. Jeder Unternehmer kann nämlich eine solche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen, jedoch ist deshalb nicht jeder Unternehmer auch vorsteuerabzugsberechtigt. Eine Klärung einer derartigen Frage aus dem Bereich des Steuerrechts findet im Kostenfestsetzungsverfahren nicht statt.[4] Dies hat zwar für die erstattungspflichtige Partei zur Folge, dass die Festsetzung der von dem erstattungsberechtigten Gegner berechneten Umsatzsteuer allein von der Erklärung des Gegners zur Vorsteuerabzugsberechtigung abhängt. Dies ist jedoch eine notwendige Folge der mit der Regelung des § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO verfolgten gesetzgeberischen Intention, eine praktikable und schnelle Abwicklung des Kostenfestsetzungsverfahrens auch in Bezug auf die umsatzsteuerlichen Anteile der Parteikosten zu ermöglichen.

Dem Beklagten bleibt deshalb nur übrig, gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hinsichtlich der dort berücksichtigten Umsatzsteuer Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 Abs. 2 ZPO zu erheben.

Der Rechtspfleger wird deshalb hier auch die Umsatzsteuer festsetzen.

Autor: VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 9/2025, S. 394 - 396

[3] OLG Düsseldorf RVGreport 2017, 189 [Hansens] = AGS 2017, 146.
[4] S. VG Augsburg AGS 2025, 426 [Hansens], in diesem Heft.

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