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AGS 09/2025, Erstattung der Kosten eines privaten Sachve ... / I. Sachverhalt

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Das AG hatte gegen den (ehemaligen) Beschuldigte durch Strafbefehl wegen einer fahrlässigen Körperverletzung, die der Beschuldigte im Straßenverkehr begangen haben soll, eine Geldstrafe festgesetzt. Dem Beschuldigten wurde zur Last gelegt, als Lenker eines Lastkraftwagens bei der Einfahrt von einem Waldweg auf eine Kreisstraße einen vorfahrtsberechtigten Motorradfahrer übersehen und hierdurch die Kollision beider Fahrzeuge verursacht zu haben, wodurch sich der Motorradfahrer mehrere Frakturen zugezogen habe.

Zu dem nach Einspruchseinlegung auf den 15.11.2024 bestimmten Hauptverhandlungstermin wurden lediglich der Motorradfahrer und der mit der Verkehrsunfallanzeige befasste Polizeibeamte als Zeugen geladen. Mit Schreiben vom 21.10.2024 reichte der Verteidiger ein – an die Kanzlei des Verteidigers adressiertes – schriftliches Gutachten eines Unfallsachverständigen vom 26.9.2024 ein. Dieses kam zum Ergebnis, dass sich der Kradfahrer bei Beginn des Einfahrvorgangs seitens des Beschuldigten außerhalb von dessen Sichtbereich befunden hat. Der Verteidiger beantragte eine Verfahrenseinstellung gem. § 153 Abs. 2 StPO. Mit Verfügung vom 28.10.2024 lehnte die Staatsanwaltschaft die Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens ab.

In der auf den 24.2.2025 verlegten Hauptverhandlung wurden der Beschuldigte sowie die beiden geladenen Zeugen gehört. Sodann wurde das Privatgutachten vom 26.9.2024 im Selbstleseverfahren eingeführt und hierauf die Beweisaufnahme geschlossen. Entsprechend den allseitigen Anträgen wurde der Beschuldigte freigesprochen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer den Kradfahrer übersehen habe und der Unfall für ihn vermeidbar gewesen wäre. Die notwendigen Auslagen des Beschuldigten wurden der Staatskasse auferlegt.

Der Beschuldigte hat di...

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