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AGS 09/2022, Die Pauschgebühr des Strafverteidigers nach ... / 2. "Besonders umfangreiches" Verfahren

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a) Allgemeines

Besonders umfangreich ist ein Strafverfahren, wenn der von dem Verteidiger erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer "normalen" vergleichbaren Sache zu erbringen hat. Der Pauschgebührenantrag kann zur Begründung des "besonderen Umfangs" allerdings nur noch bedingt auf vor dem 1.7.2004 ergangene Rspr. gestützt werden.[17] Bei dem Verfahren, in dem der Rechtsanwalt tätig war, muss es sich aber nicht um ein "exorbitantes" Verfahren gehandelt haben.[18] Die in Rspr. und Lit. dazu teilweise vertretene a.A. ist falsch und lässt sich auch nicht den Gesetzesmaterialien entnehmen. Diese Auffassung wäre allenfalls dann berechtigt, wenn die Pauschgebühr ein "besonders schwieriges und umfangreiches Verfahren" voraussetzen würde; das ist aber nicht der Fall.[19] Besondere Schwierigkeit und besonderer Umfang i.S.d. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG werden nicht durch das Stellen von Anträgen in der Hauptverhandlung herbeigeführt, die den Bereich angemessener und sinnvoller Verteidigung überschreiten, wie z.B. Rechtshilfeersuchen an al Baghdadi und Vernehmung einer Zeugin durch den Sharia-Richter des IS in Raqqa.[20]

Bei der Beurteilung des besonderen Umfangs gehen die OLG – auch bei verfahrensabschnittsweiser Geltendmachung einer Pauschgebühr – davon aus, dass die Erschwerung der Verteidigertätigkeit in einer Hinsicht, etwa wegen des Aktenumfangs und kurzer Einarbeitungszeit, durch ihre Erleichterung in anderer Hinsicht, z.B. durch die geringe Terminsdichte und eine unterdurchschnittliche Terminsdauer, ganz oder teilweise kompensiert werden kann.[21] M.E. ist das unzulässig. Dazu verweise ich nochmals[22] auf die Gesetzesbegründung zu § 51 RVG. In der BT-Drucks 15/1971, 201 heißt es zu der vom RVG ausdrücklich geschaffenen Möglichkeit, eine Pauschgebühr auch v...

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