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AGS 08/2024, Vorschuss vom Auftraggeber nach § 9 RVG

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[Ohne Titel]

"Wenn man vom Rathaus kommt, ist man immer klüger", so lautet ein altes Sprichwort. Gebührenrechtlich kann man es dahin abwandeln: "Wenn das Verfahren beendet ist, hat der Mandant meist kein großes Interesse mehr, die anwaltliche Vergütung zu zahlen". Das gilt zumindest dann, wenn der (zivilrechtliche) Rechtsstreit verloren ist oder der Mandant im Strafverfahren verurteilt wurde. Warum dann noch für die "Schlechtleistung" des Rechtsanwalts Geld ausgeben, fragt sich mancher Mandant. Deshalb muss es das Ziel des Rechtsanwalts sein, seine Gebühren gegenüber dem Auftraggeber rechtzeitig zu sichern. Dazu stellt ihm das RVG in § 9 RVG das Recht auf Vorschuss zur Verfügung. Dieses soll in den nachfolgenden Ausführungen dargestellt werden. Das Recht auf Vorschuss aus der Staatskasse (§ 47 RVG) wird in einem gesonderten Beitrag behandelt.

I. Überblick

Nach § 9 RVG kann der Rechtsanwalt von seinem Mandanten "für die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern". Von diesem Recht wird in der Praxis – aus welchen Gründen auch immer – immer noch zu wenig Gebrauch gemacht,[1] was zu Einnahmeausfällen beim Rechtsanwalt führt. Dem will die Regelung in § 9 RVG begegnen, die – abweichend von der sonst beim Dienstvertrag (§§ 675, 611 BGB) bestehenden Vorleistungspflicht des auftragnehmenden Rechtsanwalts – zu einer Vorleistungspflicht des Mandanten führt.[2] Der Rechtsanwalt ist allerdings nicht verpflichtet, einen Vorschuss zu verlangen. Ob und in welcher Höhe er einen Vorschuss verlangt, liegt in seinem (billigen) Ermessen.[3] Die Regelung in § 9 RVG entspricht i.Ü. wortgleich dem früheren § 17 BRAGO, sodass die aus der Vergangenheit zu § 17 BRAGO vorliegende Rspr. und Lit. anwendbar sind.

[1] Ähnlich Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 26. Aufl., 202...

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