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AGS 06/2026, Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr

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Nr. 4142 VV RVG

Leitsatz

Die Gebühr nach Nr. 4142 VV entsteht (nur), wenn eine auf die Einziehung bezogene Tätigkeit des Verteidigers nach Aktenlage geboten war. Dabei sind einerseits Umstände in den Blick zu nehmen, die ggf. gegen eine bereits konkretisierte Einziehungsabsicht der Staatsanwaltschaft sprechen konnten. Es ist aber andererseits auch zu würdigen, wenn sich die Gebotenheit anwaltlicher Beratung aus anderen Umständen des konkreten Verfahrens und unter Berücksichtigung der berufs- und haftungsrechtlichen Pflichten des Rechtsanwalts aufdrängt.

VerfGH Berlin, Beschl. v. 20.5.2026 – VerfGH 106/24

I. Sachverhalt

Die Verfassungsbeschwerde, über die der VerfGH Berlin entschieden hat, richtete sich gegen einen Beschluss des KG, durch den dem als Pflichtverteidiger beigeordneten Rechtsanwalt die Festsetzung und Auszahlung der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV versagt wurde.

Der Rechtsanwalt war in einem gegen mehrere Angeklagte geführten Strafverfahren einem der Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 11.1.2022 zum LG – Wirtschaftsstrafkammer – warf dem Angeklagten sowie zwei weiteren Angeklagten vor, Teil eines Umsatzsteuerkettengeschäfts gewesen zu sein und in 17 Fällen Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall begangen zu haben. Hierdurch sollen sie einen Steuerschaden von jedenfalls 1,6 Millionen EUR verursacht und einen weiteren Steuerschaden in gleicher Höhe erstrebt haben. Die Angeschuldigten sollen sich hierbei einer in Berlin ansässigen Gesellschaft/GmbH, bedient haben, über die Scheinrechnungen erstellt worden seien, um unberechtigt Vorsteuer geltend zu machen. Der vom Rechtsanwalt vertretene Angeklagte war ab 2011 alleiniger Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gesellschaft. In der Ankl...

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