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AGS 06/2020, Rechtsbehelfe gegen kostenrechtliche Entsch ... / 2. Erinnerung

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Gegen den gerichtlichen Kostenansatz findet die Erinnerung statt (§ 66 Abs. 1 GKG, § 57 Abs. 1 FamGKG, § 81 Abs. 1 GNotKG). Über die Erinnerung entscheidet das Gericht, welches die Kosten angesetzt hat (§ 66 Abs. 1 S. 1 GKG, § 57 Abs. 1 S. 1 FamGKG, § 81 Abs. 1 S. 1 GNotKG). Soll also die Kostenrechnung der Rechtsmittelinstanz angegriffen werden, ist für die Erinnerung dieses Gericht zuständig. Sind in einer Strafsache die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt worden, ist das erstinstanzliche Gericht zuständig (§ 66 Abs. 1 S. 2 GKG).

Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, welches für die Erinnerungsentscheidung zuständig ist (§ 66 Abs. 5 S. 3 GKG, § 57 Abs. 4 S. 3 FamGKG, § 81 Abs. 5 S. 3 GNotKG). In Strafsachen kann die Erinnerung davon abweichend auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, welche die Kosten angesetzt hat (§ 66 Abs. 5 S. 4 GKG). Die Erinnerung ist nicht fristgebunden, kann aber gegebenenfalls verwirkt sein, wenn die Erinnerung nach sehr langer Zeit eingelegt wird.

Der Kostenbeamte besitzt ein Abhilferecht (§ 28 Abs. 2 S. 1 KostVfg). Er kann jedoch nur in vollem Umfang abhelfen. Will er der Erinnerung überhaupt nicht oder nur teilweise abhelfen, hat er die Erinnerung dem Bezirksrevisor vorzulegen (§ 28 Abs. 2 S. 2 KostVfg). Wird diesem eine Erinnerung vorgelegt, prüft er, ob der Kostenansatz im Verwaltungsweg zu ändern ist oder ob Anlass besteht, für die Staatskasse ebenfalls Erinnerung einzulegen (§ 38 Abs. 2 S. 2 KostVfg). Wird durch den Bezirksrevisor keine Berichtigung der Kostenrechnung angeordnet, veranlasst der Bezirksrevisor, dass die Akten unverzüglich dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt werden. Der Vertreter der Staatskasse ist folglich bei jeder Erinnerung, der nicht schon durch den Kostenbeamten vollumfänglich abgeholfen...

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