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AGS 05/2026, Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Beklagter / IV. Bedeutung für die Praxis

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Die Begründung überzeugt nicht. Der Wortlaut des § 100 Abs. 4 ZPO spricht zwar von einer "Verurteilung"; das liegt aber daran, dass der Gesetzgeber hier den Fall eines Urteils im Blick hatte. Wieso soll bei einer Entscheidung durch Beschluss nicht auch eine gesamtschuldnerische Haftung ausgesprochen werden können? So nimmt die Rspr. eine gesamtschuldnerische Haftung ja auch dann an, wenn sich mehrere Beklagte in einem Vergleich als Gesamtschuldner zur Zahlung der Klagesumme verpflichten, hinsichtlich der Kostenübernahme aber eine gesamtschuldnerische Haftung nicht ausdrücklich vereinbaren (OLG Karlsruhe AGS 2013, 595; OLG Bremen, Beschl. v. 8.7.1992 – 2 W 50/92).

Die Auffassung des KG hätte zur Folge, dass sich ein Gesamtschuldner durch Zahlung der Klageforderung zumindest der anteiligen Kostenlast entziehen könnte, was ggf. einen neuen Prozess auf materiell-rechtliche Kostenerstattung nach sich zieht, wenn der andere Gesamtschuldner nicht zahlungsfähig ist.

Im zugrunde liegenden Fall betrug der Streitwert 135.342,17 EUR.

Damit ergaben sich folgende Kosten auf Klägerseite:

 
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   2.540,20 EUR
  (Wert: 135.342,17 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.560,20 EUR  
3. 19% Umsatzsteuer   486,44 EUR
  Gesamt   3.046,64 EUR
4. 3,0-Gerichtsgebühr, Nr. 1210 GKG KV   4.434,00 EUR
  (Wert: 135.342,17 EUR)    
  Gesamt   7.480,64 EUR

Aufgrund der getroffenen Kostenentscheidung konnte der Kläger von der Beklagten zu 1) und 2) jeweils nur 3.740,32 EUR verlangen. Bei Zahlungsunfähigkeit der Beklagten zu 2) fiele er also mit den restlichen 3.740,32 EUR aus, bzw. müsste jetzt einen weiteren Prozess gegen die Beklagte zu 1) auf Erstattung der zweiten Kostenhälfte aus Verzug erheben.

Im Falle einer gesamtschuldnerischen H...

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