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AGS 04/2025, Zeitschriften aktuell

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Rechtsanwalt Norbert Schneider, Ein Anrechnungsproblem, NJW-Spezial 2024, 27

Wird der zunächst außergerichtlich in einer Angelegenheit tätig gewesene Rechtsanwalt anschließend im gerichtlichen Verfahren als Prozessbevollmächtigter tätig und wird diese Angelegenheit dann in einem anderen Rechtsstreit mitverglichen, können sich bei der Umsetzung der gesetzlichen Regelungen sich Anrechnungsprobleme deshalb ergeben, weil mehrere Anrechnungsvorschriften gleichzeitig zu berücksichtigen sind.

In seinem Beitrag gibt der Autor zunächst einen Überblick über die in einer solchen Fallgestaltung in Betracht kommenden Anrechnungsvorschriften. Zunächst sei die in Vorbem. 3 Abs. 4 VV angeordnete teilweise Anrechnung der außergerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die im anschließend betriebenen gerichtlichen Verfahren angefallene Verfahrensgebühr mit einem Höchstsatz von 0,75 zu berücksichtigen. Sodann sei die Anrechnungsvorschrift in Abs. 1 der Anm. zu Nr. 3101 VV anzuwenden. Diese Anmerkung regelt den Fall, dass ein gerichtliches Verfahren in einem anderen gerichtlichen Verfahren mitverglichen wird. In dem anderen Verfahren, in dem der Vergleich dann geschlossen wird, fällt neben der 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV aus dem Wert der dort rechtshängigen Gegenstände zusätzlich noch die sog. 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV aus dem Wert der mitverglichenen nicht anhängigen Gegenstände an. Schneider weist in seinem Beitrag darauf hin, dass diese 0,8-Verfahrensgebühr bzw. der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende Mehrbetrag der Verfahrensgebühr nach Abs. 1 der Anm. zu Nr. 3101 VV in dem mitverglichenen Verfahren anzurechnen sei.

Nach den Ausführungen Schneiders ist die praktische Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften deshalb nicht so einfach, weil in dem mitver...

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