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AGS 03/2026, Beabsichtigte Änderungen des BerHG - eine Ü ... / dd) Zu § 4 Abs. 3 S. 1 Nrn. 2 und 3

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S. 1 Nrn. 2 und 3 übernimmt im Wesentlichen den Gegenstand der derzeitigen Nr. 2. Dabei soll jedoch die Art der von den Rechtsuchenden abzugebenden Erklärung verändert werden. Derzeit müssen die Rechtsuchenden versichern, dass in derselben Angelegenheit noch keine Beratungshilfe gewährt wurde oder ein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Die Frage, ob der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, "derselbe" wie ein anderer ist, für den bereits Beratungshilfe gewährt wurde bzw. zu dem ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, kann jedoch zumindest von juristischen Laien nicht hinreichend sicher bewertet werden. Denn dies hängt nicht selten von kleinen rechtlichen Details ab und wird teilweise auch von den bei den AG zuständigen Rechtspflegern unterschiedlich bewertet. Gerade zu einer solchen Frage dann auch noch eine (ggf. sogar eidesstattliche, vgl. Abs. 4) Versicherung der Rechtsuchenden zu fordern, die eine Bewertung zu "derselben" Angelegenheit enthält, erscheint daher im Ergebnis nicht zumutbar. Zudem führt die derzeitige Formulierung dazu, dass dem AG dann, wenn Rechtsuchende eine Angelegenheit als "anders" ansehen, die rechtlich vielleicht doch dieselbe Angelegenheit ist, Information zu dieser Angelegenheit vorenthalten bleiben. Deshalb sollen zum einen die Gegenstände, zu denen die Rechtsuchenden Angaben zu machen haben, auf alle Sachverhalte erweitert werden, die im Zusammenhang mit dem Sachverhalt stehen, für den Beratungshilfe beantragt wird. Dies ermöglicht den AG eine umfassende Beurteilung und kann auch für die inhaltliche Frage, ob und ggf. in welchem Umfang Beratungshilfe zu gewähren ist, von Bedeutung sein. Zum anderen soll aber von einer eine rechtliche Bewertung umfassenden Versicherung der Rechtsuchenden abgesehen und die Angaben wie auch d...

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